Die World Intellectual Property Organization (WIPO) entschied mit dem Urteil vom 10.10.2005 (D2005-0839), dass der bisherige Inhaber der Domain „neuschwansteinhotels.com“ diese an den Freistaat Bayern übertragen muss. Zum Einen besitzt der Freistaat nationale und internationale Markenrechte an dem Begriff „Neuschwanstein“. Zum Anderen hat der Vorbesitzer keine Rechte oder auch nur ein berechtigtes Interesse an dem Domain-Namen gelten machen können. Die Richter sind zudem der Auffassung, dass die Domain bösgläubig für eigene Zwecke verwendet wurde, da dem Beschwerdegegner die weltweite Bekanntheit dieses Zeichens – gerade auf dem touristischen Sektor – bekannt sein müsste. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übertragung der Domain seien somit erfüllt.Links:http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/word/2005/d2005-0839.doc
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das „WIPO Arbitration and Mediation Center“ beschäftigt sich u.a. mit Streitigkeiten um DotCom-Domains. Die Regelungen für die Streitschlichtungen sind in der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) festgelegt. Die Übertragung einer Domain auf den Beschwerdeführer ist dabei an drei Voraussetzungen geknüpft.
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