Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 21.06.2005 (II ZR 224/04) über die Ordnungsmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG zu entscheiden. Demnach sei ein rechtsunkundiger Erklärungsempfänger nicht ausreichend informiert, wenn es heisst, dass der Widerruf binnen einer Woche nach Unterzeichnung der Belehrung vorgenommen werden kann und aufgrund der Anordnung der Unterschriftsfelder (Verbraucher und Unternehmer) nicht eindeutig ist, welche Unterschrift für den Fristbeginn einschlägig ist.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?051767
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Widerrufsbelehrungen müssen sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben halten. Sobald für den Verbraucher nur die kleinste Unklarheit bestehen kann, befinden die Gerichte die Belehrung zumeist für unzureichend. Anmerkung: Die Regelung für Haustürgeschäfte sind mittlerweile in das BGB eingebunden (s. § 312 BGB).
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