Zum 01.07.2010 tritt die Änderung der Fristen für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung in Kraft. Ab dem 01. Juli werden Unternehmen zukünftig die sog. „Zusammenfassende Meldung“ monatlich, statt wie bisher quartalsweise erstellen müssen. Betroffen sind alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten und verkaufen.
Die Zusammenfassende Meldung musste bislang von allen Unternehmen, die die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaft-liche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, jeweils vierteljährlich auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die Neuregelung, die im übrigen eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/117/EG darstellt, schreibt nun vor, dass die Meldung monatlich erfolgen muss. Hiervon ausgenommen sind ausschließlich Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen in nur geringer Höhe ausführen. Der Grenzwert wird dann vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 €100.000,- Umsatz pro Quartal betragen. Ab dem 01. Januar 2012 wird sich dieser dann erneut ändern und auf €50.000,- abfallen.
Links:Informationen auf bund.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die geänderte Frist kann für die betroffenen Unternehmen einen gewaltigen Mehraufwand in der Buchhaltung bedeuten. Dies gilt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, die die Zusammenfassende Meldung händisch aus den Unternehmensdaten generieren. Für eine reibungslose Umstellung und um den Mehraufwand so gering, wie nur möglich zu halten, bietet sich die Integration einer intelligenten Finanzbuchhaltungssoftware an. Vor allem die Integration einer Software, die alle elektronischen Formulare unterstützt, ist zu empfehlen.
Zudem wird empfohlen, die Zusammenfassende Meldung auch dann monatlich einzureichen, wenn die Betragsgrenzen nicht erreicht werden. Der Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Unternehmer auch dann verpflichtet ist eine Meldung für den jeweils laufenden Kalendermonat sowie ggf. die vorherigen Monate einzureichen, wenn die Grenze innerhalb eines Quartals unvorhergesehen doch überschritten wird. Dies würde dann ebenfalls zu einem erheblichen Aufwand führen, der spontan bewältigt werden müsste.