Fristlose Kündigung wegen Installation von Anonymisierungssoftware

Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 12.01.2006 (Az. 2 AZR 179/05), dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Installaion einer Anonymisierungssoftware rechtmäßig ist. Allerdings stellten...

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abmahnungDas Bundesarbeitsgericht entschied in seinem nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 12.01.2006 (Az. 2 AZR 179/05), dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Installaion einer Anonymisierungssoftware rechtmäßig ist. Allerdings stellten die Richter klar, dass dies nur gelte, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Dienstanweisung herausgegeben hat, aus der sich deutlich ergibt, dass die Installation von privater Software nicht erlaubt ist. Soweit dann allerdings ein Arbeitnehmer eine solche Software installiert und damit die technische Infrastruktur des Arbeitgebers für private Zwecke mißbraucht, kann letzterer OHNE VORHERIGE ABMAHNUNG das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigen. Die Richter stellten allerdings auch klar, dass sich an der Gesamtbewertung des Sachverhaltes etwas ändern kann, wenn sich der Mitarbeiter auf besondere Kündigungsschutzerwägungen berufen kann (besonders lange Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, hohes Lebensalter etc.).Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070024.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Kündigung von Arbeitnehmers in Betrieben über 10 Mitarbeitern stellt sich häufig als vergebliches Unterfangen dar, da die Richter der Arbeitsgerichte nur selten eine Kündigungsklage abweisen. Gut 98% aller Prozesse werden durch Vergleich erledigt. Insoweit stellt obiges Urteil allerdings eine Stärkung der Arbeitgeber dar. WICHTIG ist dabei, dass der Arbeitgeber in jedem Fall eine Arbeitsanweisung zur Nutzung des Internets an seine Mitarbeiter verteilt, damit die private Nutzung auch wirklich unzulässig ist.

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