Games: Gewinne aus Tokenspielen nicht umsatzsteuerbefreit

Der BFH hat entschieden, dass der Betrieb von Unterhaltungsgeräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen, nicht umsatzsteuerfrei ist...

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Der BFH hat entschieden, dass der Betrieb von Unterhaltungsgeräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen, nicht umsatzsteuerfrei ist

preisangaben_02Die Klägerin betrieb in Spielhallen Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. „Tokenspiele“ gespielt werden konnten. Das „Tokenspiel“ ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.

Nach Auffassung des BFH sind die Umsätze der Klägerin aus dem „Tokenspiel“ nicht umsatzsteuerfrei. Die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) seien nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibe.

Eine Steuerbefreiung ergebe sich im Streitfall auch nicht aus EU-Recht (Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG). Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ i.S. dieser Bestimmung erfordere die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen; die Gewinnchance müsse dabei in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. (Quelle Bundesfinanzhof)
Links:Pressemitteilung beim BFH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Dieses Urteil betrifft auch Anbieter von anderen Glücksspielen, die keine Gewinne auszahlen und sollte daher Beachtung finden.

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