Games: Verkauf indizierter Computerspiele ist stafbar und ggf. Wettbewerbsverletzung

Der freie Verkauf von indizierten Computerspielen sowie anderen Softwareprodukten im Internet stellt nicht nur eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz dar...

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Der freie Verkauf von indizierten Computerspielen sowie anderen Softwareprodukten im Internet stellt nicht nur eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz dar und wird mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bestraft sondern kann auch als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen werden. Daraus folgt, dass der freie Internetverkauf von jugendgefährdenden Medien im Sinne des § 24 Abs. 3 JuSchG auch einen Grund für eine Abmahnung mit einem Streitwert von bis zu € 30.000,- darstellen kann.

haftung_internet_03Ein Onlinehändler bot in seinem Shop ein Computerspiel an, welches auf den Index für jugendgefährdende Medien gesetzt wurde. Daraufhin erhielt dieser eine Abmahnung eines Mitbewerbers auf welche er eine Unterlassungserklärung abgab. Der Anbieter weigerte sich jedoch den Streitwert von €30.000,- zu akzeptieren, da das Game, nur für den Zeitraum einer Woche nach Bekanntgabe der Indizierung, in seinem Shop angeboten wurde.
Der Mitbewerber reichte Klage ein. Das OLG Hamburg gab dieser mit dem Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07 statt und argumentierte damit, dass es bei der Festsetzung des Streitwertes nicht nur um das tangierte Umsatzinteresse des Mitbewerbers, sondern viel mehr um den Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz ginge. Dem Senat zu Folge, dienen die Beschränkungen des Versandhandels mit indizierten Medien dem Schutz der Kinder und Jugendlichen. Die Schwere der Tat, im Falle eines Verstoßes, ergibt sich aus den strafrechtlichen Sanktionen des Handels mit gefährdenden Medien. Den gleichzeitigen Verstoß gegen das UWG sieht das OLG darin, dass eine Missachtung eines Gesetzes, welches auch das Marktverhalten im Bezug auf bestimmte Angebote regeln soll, dem Missachtenden einen Vorteil bringt und somit die §§3, 4 Nr. 11 UWG tangiert. Das OLG hebt besonders hervor, dass es in der Pflicht des Händlers selbst liegt, Angebote regelmäßig zu überprüfen und auf Bekanntmachungen von Indizierungen zu achten. Hier sollte nicht allein auf Angaben der Zulieferer vertraut werden.Links:Bericht auf juraforum.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Jeder Onlinehändler der Medien vertreibt, welche gegebenenfalls als jugendgefährdend angesehen werden könnten, sei es Musik, Games oder Filme, sollte sich dazu verpflichtet fühlen eine regelmäßige Überprüfung seines Angebots vorzunehmen. Hierzu bietet sich ein regelmäßiger Blick in das amtliche Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle „BPjM-Aktuell“ an.

Es reicht hierbei nicht aus sich auf die EDV-Benachrichtigungen der Großhändler zu verlassen. Mit der Einhaltung der Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Angebots, vermeiden Sie Abmahnungen mit hohen Streitwerten und mögliche strafrechtliche Sanktionen.

Bei Fragen zu indizierten Medien hilft unsere Kanzlei Ihnen gerne weiter.

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