Der BGH hat am 14.04.2011 (Az.: – I ZR 133/09) entschieden, dass keine Pflicht dazu bestehet, dass nähere und konkretere Angaben und Informationen die in einer Garantieerklärung bei einem Verbrauchsgüterkauf enthalten sein müssen, nicht bereits in der Werbung genannt werden brauchen.
Ein Anbieter von Tintenpatronen und Druckertonern vertrieb seine Waren über das Internet und warb dort mit dem Versprechen, dass auf seine Waren eine 3-jährige Garantie bestünde. Ein Wettbewerber erachtete es als wettbewerbswidrig, dass die genauen Bedingungen des Garantieeintritts nicht schon in der Werbung deutlich gemacht wurden und dass ebenfalls nicht angegeben wurde, unter welchem Umständen die Verbraucher die versprochene Garantie beanspruchen können.
In zweiter Instanz wurde der Händler verurteilt, eine Werbung mit seiner Garantie zu unterlassen, wenn er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine gesetzlichen Rechte unterrichten würde.
Die Richter des BGH behandelten den Fall anders und wiesen das Urteil des Berufungsgerichts zurück. Nach Ansicht der Karlsruher Richter, fordert der § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten muss, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.
Eine Garantieerklärung ist eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags mit Garantie oder eines eigenständigen Garantievertrags gerichtet ist. Die Werbung soll den Verbraucher allerdings nur zur Warenbestellung und somit selbst zur Abgabe einer Willenserklärung auffordern. Werbung stellt keine Willenserklärung eines Händlers dar. Die Werbung kündigt die Garantie, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des eigentlichen Kaufvertrags stehen würde bloß an, verspricht diese jedoch nicht rechtsverbindlich. Eine reine Werbeaussage ist nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet.
Die unklar formulierte europäische Richtlinie 19994/44/EG besagt, dass die Garantie an sich, alle Informationen beinhalten muss. Das deutsche Recht und vor allem der § 477 Abs 1, Satz. 2 BGB setzt die Richtlinie bloß um. Es erscheint dem BGH als unstrittig. Dass der Wortlaut der Richtlinie und somit auch der § 477 BGB, einzig und allein die Garantieerklärung meint und nicht schon die Werbung.
Links:Pressemitteilung des BGH auf bundesgerichtshof.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wenn eine Garantieerklärung abgegeben wird oder ein Kaufvertrag geschlossen wird, der eine Garantie beinhaltet, muss der Verkäufer dafür Sorge tragen, dass alle vom Gesetz geforderten Informationen über die Garantiebedingungen in der Erklärung oder im Kaufvertrag enthalten sind. Die bloße Werbung mit Garantien oder das Erwähnen von Garantien in der Werbung von Produkten unterliegt wenn, dann nur minimalen Informationspflichten. Dennoch sollte hier, um auf der Sicheren Seite zu bleiben, ein Anwalt beauftragt werden, um die Werbeaussagen auf Rechtskonformität zu prüfen.
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