Ob Unternehmen ihre Software nach Verwendung weiterverkaufen dürfen, bleibt umstritten. Insbesondere Oracle hat in seinen Lizenzbedingungen den Passus eingebunden, dass eine Weitergabe nicht zulässig ist. Nach Ansicht von Juristen sind die Urheberrechte an dieser gebrauchten Software jedoch „erschöpft“, da sie bereits mit dem Willen des Urhebers in den Verkehr gebracht wurde (§ 17 II UrhG).
Das OLG München hat nun in einem jüngsten Urteil (6 U 2759/07) entschieden, dass eine Erschöpfung an der Software tatsächlich NICHT eintritt, bestätigt damit seine Entscheidung zum Az. 6 U 1818/06 und stellt sich damit gegen ein Urteil des OLG Hamburg (5 U 140/06). In erweiterter Argumentation wird nun die Ansicht vertreten, dass auch an den verkörperten Originaldatenträgern (CD, DVD) keine Erschöpfung eintrete. Zur Begründung führt der Senat aus, dass auch hier eine Nutzung der Software der Zustimmung des Urhebers bedürfe, welche jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht erteilt worden sei.Links:Bericht bei Heise
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Thema „Handel mit gebrauchter Software“ bleibt spannend. Einen ausführlichen Beitrag finden Sie hier. usedSoft hat angekündigt, die Rechtsfrage der Erschöpfung vor den Bundesgerichtshof zu bringen, was sicherlich sinnvoll ist. Allerdings ist eine Entscheidung ohnehin erst in einigen Jahren zu erwarten. Derweil ist von einem gewerblichen Handel mit gebrauchter Software abzuraten.