Gema-Anmeldung nur durch alle Urheber

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 06.12.2005 (11 U 26/05), dass eine Anmeldung bei der Gema nur durch alle Miturheber gemeinsam vorgenommen werden kann. Die...

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grundlagenDas Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 06.12.2005 (11 U 26/05), dass eine Anmeldung bei der Gema nur durch alle Miturheber gemeinsam vorgenommen werden kann. Die Miturheber zusammengenommen stellen eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts dar, dessen Handlungen im Aussenverhältnis grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Darunter fällt auch die Verwertung des gemeinsamen Werkes einschließlich jeder darauf gerichteten Verwaltungsmaßnahme.Links:http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/5EF0F85235EAC8BBC1257100003E27A6?Opendocument

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Sobald mehrere Personen einen gemeinsam Zweck verfolgen, bilden sie nach dem Gesetz eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 ff. BGB). Gem. § 714 BGB besteht für diese im Aussenverhältnis eine gemeinsame Vertretungsmacht. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden, dass bestimmte oder alle Gesellschafter auch allein zur Vertretung der GbR berechtigt sind. Dies verbessert grundsätzlich die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, da nicht für jede Außenhandlung die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt werden muss.

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