Gemeinschaftsmarke schützt nicht vor rein firmenmäßiger Benutzung

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 13.09.2007 (I ZR 33/05), dass die Gemeinschaftsmarke nicht vor einem rein firmenmäßigen Gebrauch schützt. Die Firma Bauhaus AG hatte als Untertitel...

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Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 13.09.2007 (I ZR 33/05), dass die Gemeinschaftsmarke nicht vor einem rein firmenmäßigen Gebrauch schützt.

staatliche_hilfe_03Die Firma Bauhaus AG hatte als Untertitel mit dem Kennzeichen „The Home Store“ geworben. Hiergegen war die US-amerikanische Firma „The Home Depot“ vorgegangen, weil diese eine EU-Marke mit gleichem Inhalt registriert hatte. Die Richter stellten jedoch fest, dass nicht in jeder Verwendung fremder Kennzeichen als Untertitel der Firmenbezeichnung eine Markenverletzung zu sehen ist. Vielmehr könne der Verkehr die Bezeichnung „The Home Store“ auch nur als Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der BAUHAUS-Märkte oder des von vielen verschiedenen Herstellern stammenden Gesamtsortiments dieser Märkte auffassen. Erst wenn der Verkehr das Zeichen „The Home Store“ – etwa in Abgrenzung zu Markenartikeln – konkret auf bestimmte der in dem Katalog angebotenen Produkte bezieht, käme eine Markenverletzung in Betracht. Die Klage wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen.Links:Volltext bei IWW

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil ist für den Laien nicht ganz einfach verständlich. Wichtig für den Unternehmer ist hierbei lediglich, dass die Bauhaus AG möglicherweise mit dem Untertitel „The Home Store“ markenrechtlich durchkommt, obwohl eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zur Marke „The Home Depot“ vorliegt und auch diegleichen Produkte verkauft werden. Grund für diesen Erfolg ist, dass aus Sicht der Richter die Bezeichnung „The Home Store“ nicht als Werbung für konkrete Produkte ausgestaltet ist – und damit möglicherweise in Konkurrenz zu „The Home Depot“ steht – , sondern „The Home Store“ vielmehr als allgemeine Beschreibung der eigenen Tätigkeit von Bauhaus dient, ohne Bezugnahme auf fremde Produktbezeichnungen. FAZIT: Unternehmen sollten bei einer Abmahnung nicht gleich resignieren und unterzeichnen, sondern lieber die Rechtslage konkret untersuchen lassen. Häufig stellt sich hierbei heraus, dass die markenrechtliche Situation doch nicht so eindeutig ist.

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