Geographische Herkunftsangaben nur für Geschäftsansässige empfehlenswert

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28.06.2007 (I ZR 49/04) über den markenrechtlichen Schutz einer geographischen Herkunftsangabe zu entscheiden. Einschlägiges Kennzeichen in der Rechtssache ist die eingetragene...

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3f85494064Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28.06.2007 (I ZR 49/04) über den markenrechtlichen Schutz einer geographischen Herkunftsangabe zu entscheiden. Einschlägiges Kennzeichen in der Rechtssache ist die eingetragene Marke „Cambridge Institute“, unter der die Klägerin regional eine Sprachschule betreibt. Unter anderem bietet die in München ansässige Schule das Ablegen der weltweit anerkannten Sprachzertifikate der Universität Cambridge an. Als nun ein Anbieter aus Liechtenstein auf seiner Interseite www.cambridgeinstitute.ch auf ein ähnliches Angebot in Freiburg unter der Überschrift „THE CAMBRIDGE INSTITUTE – AUCH IN IHRER NÄHE“ hinwies, sah sich die Markeninhaberin in seinen Rechten verletzt. Allerdings zu unrecht, wie das Gericht jetzt urteilte. Die Richter stellten – einhergehend mit der Vorinstanz – fest, dass die Klagemarke keinen bundesweiten Schutz genießt, da die Sprachschule nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expansion angelegt ist. Zudem sei die Klägerin nicht berechtigter Nutzer der geographischen Herkunftsangabe „Cambridge Institute“. Berechtigt zur Verwendung der geographischen Herkunftsangabe für die Abhaltung von Kursen und Prüfungen für die englische Sprache seien nämlich nur diejenigen Institutionen, die auch ihren Sitz in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet haben und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. Dazu zähle die Klägerin, dessen Sprachschule in München liegt, eindeutig nicht. Die Unterlassungsklage blieb somit erfolglos.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/56/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens bezieht sich regelmäßig auf das gesamte Bundesgebiet. Ein Ausnahme bilden allerdings die Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expansion angelegt sind (z.B. Bäcker, Friseure, Restaurants – insofern es sich nicht um Ketten handelt). Darüber hinaus sind nur ortsansässige Unternehmen berechtigt, markenrechtlichen Schutz für die Verwendung von geographischen Herkunftsangaben in ihren Kennzeichen zu verwenden (z.B. Hamburger Hafen und Logistik AG).

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