Klagen gegen eine Person, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der EU hat, sind nach europäischem Recht vor einem Gericht dieses Staates zu erheben. Dies geht aus der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen hervor. Wenn es sich bei den Streitigkeiten um solche handelt, die einen Vertrag betreffen, ist die Klage an dem Ort zu erheben, an dem die Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag erfüllt worden oder zu erfüllen gewesen wären. Dies gilt aber nicht für Verbraucherverträge. Falls es sich bei dem bestrittenen Vertrag um einen handelt, der zwischen einem Unternehmern und einem Verbraucher geschlossen wurde, besagt die Regelung, dass falls ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausgerichtet hat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, der betroffene Verbraucher an seinem Wohnsitz Klage erheben kann. Er kann auch nur dort verklagt werden. Daraus ergibt sich die Frage, wann genau es dazu kommt, dass ein Unternehmer seine Tätigkeit gem. der Verordnung auf das Mitgliedsland ausgerichtet hat, in dem der Vertragspartner wohnhaft ist und ob die reine Nutzung einer Website zur Verrichtung der Geschäftstätigkeit ausreicht um eine solche Annahme zu begründen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu in mehreren Sachen Stellung bezogen und eine solche Annahme verneint. Nach Ansicht des EUGH reicht die bloße Verwendung einer Website nicht aus, um eine Zuständigkeit eines Gerichts an Wohnort des Verbrauchers zu bejahen.
Die beiden Rechtssachen (C-585/08 & C-144/09) wurden vom österreichischen Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung an den EUGH gegeben. In einem der Fälle, musste der Oberste Gerichtshof über die Geltung einer Unzuständigkeitseinrede, die vom Verbraucher und in dem anderen Fall, über eine solche Einrede von Seiten des Unternehmers entscheiden. Die Vertragspartner saßen in beiden Fällen in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten.
Die Kernfrage lautete: „Richtet ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, dass seine Dienstleistung über das Internet anbietet, seine Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten aus?“
Der EUGH entschied, dass eine bloße Nutzung einer Internetseite zum Zwecke der Verrichtung von Geschäftstätigkeiten, noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Staaten ausrichtet. Dafür ist im Sinne der Verbraucherschutzregelung viel mehr erforderlich, dass der Gewerbetreibende erkennbar seinen Willen vermittelt, Geschäfte mit Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten zu abzuschließen.
Der EUGH unterscheidet hier zwei wesentliche Kategorien von Anhaltspunkten, anhand welcher eine solche Willensäußerung erkannt werden können. Dabei handelt es sich um offenkundige Ausdrucksformen, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Gewerbetreibende, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden gewinnen will sowie Anhaltspunkte, die nicht so offensichtlich auf der Hand liegen.
Als offensichtlich werden Handlungen gewertet, wie z.B. das Anbieten der Dienstleistungen oder Güter des Unternehmens in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten oder Ausgaben des Unternehmers für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten lebenden potenziellen Kunden den Zugang zu der Website des Unternehmens zu vereinfachen.
Die weniger offensichtlichen Maßnahmen, sind solche wie z.B. die Darstellung eines internationalen Charakters der Tätigkeit, die Angabe von Telefonnummern mit internationalen Landesvorwahlen, die Verwendung von Domainendungen anderer Länder oder die Verwendung neutraler Top-Level-Domains, wie z.B. .com oder .eu. Auch die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem anderen Mitgliedstaat aus sowie die Erwähnung einer internationalen Kundschaft oder die Verwendung von Referenzen von Kunden aus anderen Ländern. Darüberhinaus, kann auf die Ausrichtung der Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten geschlossen werden, wenn die Ware oder Dienstleistung in einer anderen Sprache oder Währung angeboten wird, als in der, die im Heimatland des Unternehmens üblich ist.
Wenn ein Unternehmern jedoch bloß eine Website verwendet, um seine Tätigkeit zu vermarkten und auf dieser Website elektronische und / oder geografische Adressen angibt oder Telefonnummern veröffentlicht, die keinen internationalen Ländercode haben, lässt dies nicht schon auf eine solche Ausrichtung schließen. Hier kann erkannt werden, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit auf nur einen oder auf mehrere Staaten ausrichtet.
Daher müssen Gerichte, wenn diese im Rahmen eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits aufgesucht werden, vorab feststellen, ob einer Website und der gesamten Tätigkeit eines Unternehmens entnommen werden kann, ob dieses anstrebt, Geschäfte mit Verbrauchern zu tätigen, die in anderen Ländern wohnen, als im Niederlassungsland des Unternehmens.
Links:Urteil des EUGH auf beck.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Verbraucherschutzregelung kann für Unternehmen, in Fällen von rechtlichen Streitigkeiten, an den ein Unternehmen und ein Kunde aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt sind, relativ unangenehme Folgen haben. Sie kann dazu führen, dass der Gerichtstand am Wohnsitz des Verbrauchers sein wird, obwohl das Unternehmen eigentlich der Beklagte ist. Grundsätzlich muss diese Regelung hierfür aber erst einmal greifen. Hierzu muss dem Unternehmen nachgewiesen werden, dass es seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten ausrichtet. Dies ist mit dem Kriterienkatalog, der mit Sicherheit nicht als abschließend aufgefasst werden darf, nicht immer so einfach.
Dennoch sollte darauf geachtet werden, dass wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nicht im Fokus steht, die zumindest offensichtlichen Kriterien nicht erfüllt werden. Somit sollte eine Angebotswebsite eines Unternehmens, welches seine Geschäfte z.B. ausschließlich oder zumindest größtenteils nur mit deutschen Verbrauchern tätigen möchte, nicht so gestaltet wird, dass eine internationale Positionierung und eine Ausrichtung auf ein anderes Land aus dieser interpretiert werden kann.
Zudem ist darauf zu achten, dass in den AGB, die vom Unternehmen genutzt werden (sowohl für das Produkt, bzw. die Dienstleistung sowie für die Website, falls hier eigene AGB vorhanden sind), eine klare Regelung zum Gerichtsstand bei grenzübergreifenden Geschäften beinhalten. So kann sich manch Zuständigkeitsfrage und damit verbundene böse Überraschung von vornherein vermeiden lassen.