Das Landgericht Hamburg entschied in einem Beschluss vom 09.06.2011 (Az.: 303 O 197/10) über die Zuständigkeitsfrage bei Domainstreitigkeiten und sprach sich gegen einen sog. fliegenden Gerichtstand aus. Nach Ansicht der Richter, muss zumindest ein sachlicher Bezug zum Gerichtsort gegeben sein, um einen Gerichtstand zu begründen.

Das LG Hamburg lehnte die örtliche Zuständigkeit in dieser Fall ab und verwies die Sache an das gem. §32 ZPO zuständige Landgericht Lübeck.
Als Begründung gab das Gericht an, dass die Zuständigkeit des LG Hamburg hier aus „keinem denkbaren Gerichtsstand“ gegeben ist. Es bestünden weder Verbindungen zum Sachverhalt, noch zum Sitz der Klägerin oder des Beklagten. Um einen Gerichtsstand zu manifestieren, bedarf es eines zumindest sachlichen Bezugs zum jeweiligen Gericht.
Eine Annahme, dass der Gerichtsstand bei Namensverletzungen im Internet sich aus der bundesweiten Abrufbereit der Domain ergibt sei nicht tragbar. Die Interessenskollision müsse im Bezirk des jeweils angerufenen Gerichts stattgefunden haben, um einen zumindest sachlichen Bezug herstellen zu können.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Ansicht der Gerichte im Bundesgebiet ist sich bei Internetstreitigkeiten bezüglich des Gerichtsstandes uneinig. Grundsätzlich kann von einem fliegenden Gerichtstand ausgegangen werden, allerdings kann in letzter Zeit vielfach beobachtet werden, dass diverse Gerichten versuchen den fliegenden Gerichtstand einzuschränken. Dies gilt vor allem für Fälle, in welchen ein eindeutiger Missbrauch befürchtet oder bereits beobachtet werden kann.
Auf Grund der unterschiedlichen Meinungen in der Rechtsprechung, sollte nicht ohne weitere Überlegungen davon ausgegangen werde, dass jedes beliebige Gericht bei Internetsachen seine Zuständigkeit annimmt.
In IT-rechtlichen Streitigkeiten, die ein Gerichtsverfahren mit sich bringen könnten sollte stets ein fachkundiger IT-Recht Experte mit der Sache betraut werden.
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