Geschäftsbrief kann schutzfähig sein

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 12.07.2006 (21 O 22918/05), dass ein Geschäftsbrief grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz erreichen kann. Die geistige und schöpferische Leistung könne sich aus...

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urheberrecht2Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 12.07.2006 (21 O 22918/05), dass ein Geschäftsbrief grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz erreichen kann. Die geistige und schöpferische Leistung könne sich aus der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und auch wie bei vielen literarischen Werken aus der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung des dargebotenen Inhalts ergeben. Allerdings muss das Werk auch anderen, üblichen und durchschnittlichen Briefen gegenüber gestellt werden. Nur wenn sich der Brief durch bestimmte Eigenschaften deutlich von den normalen Geschäftsbriefen abheben kann, ist ein urheberrechtlicher Schutz zu gewähren. Das Gericht betonte, dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen und der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials erfordere. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht allerdings die Schutzfähigkeit. Der Brief (hier: die Darstellung eines Konzepts zur Steigerung der Werthaltigkeit notleidender Argentinien- Anleihen) liefere aufgrund des einfachen Konzepts eine knappe Darstellung seiner Eckpunkte und lasse nach Ansicht der Richter kaum Raum für eine Auswahl oder Anordnung nach individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch wurde somit abgewiesen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070103.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urhebergesetz schützt sog. Werke. Voraussetzung für den Werksbegriff ist eine sog. „persönlich geistige Schöpfung“, sodass im Grunde eine kreative Leistung gefragt ist, die sich von dem Durchschnitt oder dem Üblichen auf eine gewisse Art abgrenzt. Grundsätzlich ist dies natürlich für sehr viele Dinge möglich. Fraglich ist aber, wie beispielsweise ein Geschäftsbrief das Übliche überragen soll und was das Übliche überhaupt ist. Ein urheberrechtlicher Schutz erscheint hier wohl nur sehr schwer möglich.

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