Der GmbH-Geschäftsführer ist bei Eintritt einer Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) grundsätzlich verpflichtet, die bestehende Masse für die Gläubiger zu sichern und kann von der Gesellschaft – bzw. Später vom Insolvenzverwalter – in die persönliche Haftung genommen werden, wenn er in dieser Zeit Gelder beiseiteschafft oder unzweckmässig verwendet.
In einem nun veröffentlichtem Fall des BGH (II ZR 38/07) hatte der Geschäftsführer von anderen Schwestergesellschaften träuhänderisch grosse Summe erhalten und hatte diese während der eigenen Insolvenzreife an die Gläubiger dieser Gesellschaften ausgezahlt (und damit die eigene Masse betragsmässig verringert). Nach der Insolvenzeröffnung forderte der Verwalter diese Summe (EUR 350.000) privat vom Geschäftsführer zurück. Zu Unrecht, wie die Richter feststellten. Er sei zwar einerseits zur Massesicherung verpflichtet gewesen, allerdings habe andererseits eine treuhänderische Pflicht zur Auszahlung an die Gläubiger der Schwestergesellschaften bestanden. Insoweit waren die Zahlungen von § 64 II 2 GmbHG gedeckt. Die Klage wurde abgewiesen.Links:Bericht bei Otto Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
GmbH-Geschäftsführer sollten sich ihrer Pflicht zur persönlichen Haftung bewusst sein und im Fall einer wirtschaftlichen Krise eng mit sachkundigen Anwälten und Steuerberatern zusammenarbeiten.
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