Geschenkgutscheine dürfen nicht nach einem Jahr verfallen

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 05.04.2007 (12 O 22084/06), dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Geschenk-Gutscheine bereits nach einem Jahr verfallen, rechtswidrig ist. Die...

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agbDas Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 05.04.2007 (12 O 22084/06), dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Geschenk-Gutscheine bereits nach einem Jahr verfallen, rechtswidrig ist. Die Klausel weiche zu sehr von der gesetzliche Regelung ab, die eine Verjährung von drei Jahren vorsieht. Die Klage seitens einer Verbraucherzentrale richtete sich im vorliegenden Fall gegen den Internetversandhändler „Amazon.de“. Dieser verteidigte sich mit dem Argument, durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine entstehe ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Dem folgten die Richter nicht und gaben der Unterlassungsklage statt. Die Richter konnten hier keinen unzumutbaren Aufwand erkennen, zumal Amazon auch Zinserlöse aus den nicht eingelösten Gutscheinen gewinne. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.Links:http://www.otto-schmidt.de/news_6060.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Für allgemeine Geschäftsbedingungen hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Inhaltskontrolle vorgesehen. Dies gilt im Besonderen, wenn die AGBs gegenüber Verbrauchern angewandt werden sollen. IT-Rechtsinfo hat für den Unternehmer eine Übersicht über die wichtigsten Klauseln mit Blick auf das IT-Recht vorbereitet.

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