Der Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet. Das Urheberrecht wird damit Verbraucherfreundlicher, die Rechte der Urheber werden im Gegenzug gestärkt. Herausragende Änderung ist die Reduzierung der zulässigen Abmahnkosten für Urheberrechtsverletzungen auf EUR 100,00. Zuvor wurden stets um die EUR 1.000,00 Anwaltskosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung verlangt. Der Anwalt hat nach der Reform jedoch die Möglichkeit, seinen Auftraggeber mit den Zusatzkosten zu belasten. Der Jugendliche im Kinderzimmer, der seine unerlaubten MP3-Dateien herunterlädt und per Filesharing zur Verfügung stellt, wird durch diese Regelung erheblich besser gestellt. Eine weiter Änderung ist das Auskunftsrecht gegenüber Mitstörer. So können zugunsten des Urhebers zukünftig auch etwa Accessprovider zur Auskunft verpflichtet werden, etwa zur Herausgabe von Benutzerdaten zu einer bestimmten IP-Adresse. Bislang war diese Auskunft ausschließlich über Strafanzeige und Staatsanwaltschaft möglich.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Urheber werden es zukünftig wesentlich leichter haben, ihre Ansprüche durchzusetzen. Verbraucher werden sich freuen, dass die Anwaltskosten nun deutlich geringer ausfallen. Insgesamt hat die Reform eine positive Wirkung. Jeder IT-Unternehmer sollte die – recht ausführliche – Pressemitteilung des Ministeriums einmal gelesen haben, um etwaige Wirkungen auf das eigene Unternehmen abschätzen zu können.
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