Gesetzesänderung: Novelle zum Wettbewerbsrecht beschlossen

Das Wettbewerbsrecht soll auf Betreiben der EU-Kommission noch verbraucherfreundlicher werden. Insoweit schreibt die EU-Richtlinie 2005/29/EG vor, dass die nationalen Parlamente umfangreiche Fallbeispiele zur Wettbewerbsverletzung in die Gesetze einbinden...

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Das Wettbewerbsrecht soll auf Betreiben der EU-Kommission noch verbraucherfreundlicher werden. Insoweit schreibt die EU-Richtlinie 2005/29/EG vor, dass die nationalen Parlamente umfangreiche Fallbeispiele zur Wettbewerbsverletzung in die Gesetze einbinden sollen, um dieses Rechtsgebiet transparenter zu machen.

markenueberwachung_01Das Bundeskabinett hat nun entsprechend mit Datum vom 21.05.2008 die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen, so dass der Entwurf als nächstes in den Bundestag zur Lesung eingebracht werden kann. Im Mittelpunkt der Änderung stehen 30 Fallbeispiele für Wettbewerbsverletzungen („Schwarze Liste“), die zwar die gegenwärtige Rechtslage nicht ändern, aber konkretisieren. So wird etwa aufgenommen, dass Unternehmen nicht mehr mit dem Widerrufsrecht Werbung machen dürfen (Sonderaktion: 14-tägiges-Sonderrücktrittsrecht) oder mit der unwahren Angabe, das Geschäft werde demnächst aufgegeben. Auch nach Vertragsschluss werden nun die Verbraucher vom Wettbewerbsrecht geschützt (bislang nur vor Vertragsschluss vor irreführenden Werbemaßnahmen). So wird Versicherungsunternehmen zukünftig verboten, vertragliche Ansprüche Ihrer Versicherungsnehmer dadurch zu vereiteln, dass auf Schreiben einfach nicht geantwortet wird. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung.Links:Pressemitteilung des BMJ

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Regelungen der Novelle sind eigentlich bereits heute im UWG enthalten, allerdings zwischen den Zeilen. Sie werden nun konkretisiert, so dass der Verbraucher auch ohne Einsicht in juristische Kommentare die Rechtslage klar und deutlich erkennen kann. Für den Unternehmer gilt: Sprechen Sie geplante Werbemaßnahmen zuvor mit einem Juristen ab, damit Sie später nicht der Wettbewerbsverletzung von § 3 oder § 5 UWG beschuldigt werden.

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