Gesetzesentwurf: Internetauktionen bei Zwangsversteigerungen

Der Bundestag hat am 14.05.2009 über die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie zur Erleichterung digitaler Anmeldung zum Vereinsregister beraten. Die Bundesregierung hat sich in...

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Der Bundestag hat am 14.05.2009 über die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie zur Erleichterung digitaler Anmeldung zum Vereinsregister beraten.

anmeldungenDie Bundesregierung hat sich in einem Gesetzesentwurf dafür ausgesprochen im Verfahren der Zwangsvollstreckung gepfändete Sachen im Internet zu veräußern und so einen effizienteren Absatz der Gegenstände zu höheren Preisen zu erzielen um Gläubigern, sowie Schuldnern schneller zu helfen.
Auch die Einführung einer digitalen Anmeldemöglichkeit für Vereine zum Vereinsregister, als freiwillige Option, soll den Rechtsverkehr beschleunigen und vereinfachen.

Die Vorhaben im Einzelnen:

  • Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung: Bisher war die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung festgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Sachen ausschließlich in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers sowie der Bieter stattfinden konnte. Dieses erwies sich oftmals als sehr kompliziert und kostspielig. Der Gesetzesentwurf soll die Zivilprozessordnung insofern ergänzen, dass Internetauktionen auch in der Zwangsversteigerung anwendbar wie selbstverständlich werden. Die Festlegung der Einzelheiten wird den Bundesländern überlassen. Diese können somit in Form einer Rechtsverordnung entscheiden, wann die Auktionen anfangen und enden sollen und welche Plattformen verwendet werden dürfen. Auch in der Abgabenordnung wird die Internetauktion beweglicher Sachen als  Regelfall neben den derzeit ausschließlich anwendbaren Präsenzversteigerungen etabliert.
  • Vereinsregister: Der von der Bundesregierung präsentierte Gesetzesentwurf soll an dieser Stelle eine bundesrechtliche Ebene schaffen, die den Ländern ermöglicht sämtliche Vereinsregisteranmeldungen zu digitalisieren.  Hierbei sollen jedoch nicht wie bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern Papieranmeldungen aufgehoben werden, sondern die digitale Anmeldung soll ausschließlich eine Ergänzung dieser darstellen. Der Entwurf enthält zudem auch weitere Anpassungen im Registerrecht sowie im Vereinsrecht, gemessen an der aktuellen Rechtspraxis.

Links:Bericht bei Beck.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Im Falle eines Inkrafttretens der Gesetzesentwürfe wird sich ein neues Tätigkeitsfeld für Softwaredienstleister ergeben. Insbesondere wird empfohlen auf ggf. auftretende Ausschreibungen, die mit der Erstellung von Registersystemen zu tun haben, zu achten.

Im Bereich der Onlineauktionen könnten sich ggf. gesetzliche Änderungen ergeben, die auch andere Auktionen betreffen werden, falls die Onlineauktion als Mittel in der Zwangsvollstreckung eingeführt werden wird. Anbieter von Onlineauktionshäusern sollten sich ebenfalls bezüglich der neuen Gesetzgebung auf dem Laufenden halten.

Für weitere Informationen bezüglich der neunen Gesetzesvorhaben stehen wir Ihnen gerne telefonisch, sowie in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema

 

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