Gesetzesentwurf: Stärkung des Arbeitnehmerdatenschutzes

Nach den Datenschutzskandalen bei Lidl, der Deutschen Bahn und der Telekom, legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zum Datenschutz von Arbeitnehmern vor. Dieses Gesetz soll Arbeitgebern erschweren, ihre Mitarbeiter...

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Nach den Datenschutzskandalen bei Lidl, der Deutschen Bahn und der Telekom, legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zum Datenschutz von Arbeitnehmern vor. Dieses Gesetz soll Arbeitgebern erschweren, ihre Mitarbeiter auszuspähen und zu überwachen. Die wichtigsten Neuerungen sind die absolute Untersagung von heimlichen Videoüberwachungen sowie ein Verbot der Nutzung von Sozialen Netzwerken zum Zwecke der Mitarbeiterüberprüfung. Viele Arbeitgeberverbände kritisieren diesen Entwurf und fühlen sich benachteiligt.
Die Neuerungen im Überblick:

  • Wie bereits erwähnt, soll die heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern komplett verboten werden. Eine offene Überwachung von Bereichen, wie z.B. Eingängen, spezielle Anlagen, Lagern u.ä. wird zwar gestattet bleiben, hierrüber muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter jedoch in Kenntnis setzen. Videokameras in Umkleide-, Sanitär-, und Pausenräumen werden komplett verboten.
  • Das Durchforsten von sozialen Netzwerken zu Zwecken der Mitarbeiterüberprüfung wir künftig nicht mehr legal sein, es sei denn bei diesen Netzwerken handelt es sich um solche, die für die Präsentation des Arbeitnehmers im geschäftlichen Verkehr gedacht sind. Hierunter fällt z.B. die Plattform Xing.de.
  • Auch ausführliche Gesundheitsprüfungen von zukünftigen Mitarbeitern werden eingeschränkt. So sind z.B. HIV-Tests für Chirurgen oder Rettungssanitäter zwar noch zugelassen, während solche Informationen und Überprüfungen z.B. für  Sachbearbeiter oder Ingenieure nicht mehr erhoben oder durchgeführt werden dürfen.
    Falls Gesundheitsprüfungen eine Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit darstellen, soll der Arbeitgeber nur noch die kurze Information darüber bekommen, ob der Bewerber für die Stelle gesundheitlich geeignet ist oder nicht. Detaillierte Ergebnisse der Überprüfung erhält nur noch der Bewerber selbst. Der Arbeitgeber soll keine weiteren Informationen über die Testergebnisse mehr bekommen.
  • Ein automatischer Abgleich von Arbeitnehmerdaten (Screening) soll weiterhin möglich bleiben. Dieser soll zukünftig aber nur in anonymisierter Form durchgeführt werden. Diese Screenings sollen möglicherweise begangene schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten aufdecken. Sofern solch ein Abgleich durchgeführt wird, muss genauestens protokolliert werden, was, wann und mit welcher Stelle abgeglichen wurde und zu welchem Zweck. Der Betroffene Arbeitnehmer muss über den Abgleich sofort in Kenntnis gesetzt werden.
    Eine Zuordnung der Daten zu den betroffenen Personen darf nur dann erfolgen, wenn ein Verdachtsfalls sich bestätigt.
  • Die Erhebung und Verarbeitung von Mitarbeiterdaten durch Ortungssysteme ist nur noch zu Zwecken der Einsatzlenkung sowie zur Gewährleistung von Sicherheit der Mitarbeiter erlaubt. Die Mitarbeiter müssen über den Einsatz solcher Ortungssysteme  in Kenntnis gesetzt werden. Ein heimlicher Einsatz wird vom Gesetz verboten.
  • Falls ein Unternehmen Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz schließt, muss gewährleistet werden, dass diese den durch Gesetze vorgegebenen Mindeststandard nicht unterschreitet. Ansonsten gilt solch eine Betriebsvereinbarung als unwirksam.

Die Kritik der Arbeitgebervertreter richtet sich vor allem an die Punkte, die dazu führen, dass die Kriminalitäts- und Korruptionsbekämpfung erschwert wird. Auch die Untersagung der Videoüberwachung in Verdachtsfällen wird als Manko angesehen. Zudem kritisieren die Vertreter, dass einige Punkte sehr unklar und nicht abschließend geregelt wurden und somit wieder einmal eine rechtsklare Regelung für dieses hoch brisante und umstrittene Thema fehle.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Sollte es zu einem Inkrafttreten dieses Gesetzes kommen, wird der Arbeitgeber diverse Strategien und Denkweisen in der Arbeitnehmerüberwachung ändern müssen. Zwar bietet das Gesetzt ein Reihe von Ausnahmen, die z.B. die Videoüberwachung dennoch zulassen, verschärft jedoch einen Großteil der bisher geltenden Regelungen. Bisher sing keine schweren Sanktionen in dem Gesetzesentwurf vorgesehen. Ob sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hieran etwas ändert, bleibt abzuwarten.

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