Gesetzesreform: Änderungen zum Schutz des geistigen Eigentums in Kraft

Am 01.09.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten. Es erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und begrenzt den Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen auf EUR 100,00. Das...

2370 0
2370 0

Am 01.09.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten. Es erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und begrenzt den Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen auf EUR 100,00.

geschmacksmusterDas Gesetz führt zur Änderung von Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz und Sortenschutzgesetz. Es findet seine Grundlage in der EU-Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungs-Richtlinie) und zielt auf die vereinfachte Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung geistigen Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte etc.).

Interessant für IT-Unternehmen ist hierbei die zukünftige Begrenzung von Kostenerstattungsansprüchen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung (Übernahme von Bildern aus dem Internet, Download geschützter Musiktitel etc.). Bislang wurden hier Streitwerte von ca. EUR 15.000,00 angesetzt, was zu Anwaltsgebühren von ca. EUR 850,00 führte. Nun wurde die Maximalgebühr bei einfach gelagerten Fällen und unerheblichen Rechtsverletzungen auf EUR 100,00 festgelegt, also um rund 90% reduziert. Die Restgebühr kann der Rechtsanwalt von seinem Mandanten fordern.

Zudem wurde durch das Gesetz ein Auskunfsanspruch des Rechteinhabers geschaffen. Dieser richtet sich nun nicht mehr allein gegen den Verletzer (§ 101a UrhG), sondern im geschäftlichen Verkehr auch gegen Dritte (z.B. Internet-Provider), so dass hierdurch zukünftig erleichtert die Inhaber von IP-Adressen ermittelt werden können. Bei Verwendung von Verkehrsdaten ist zuvor ein richterlicher Beschluss einzuholen.

Zur Ermittlung des Schadensersatzes kann Rechteinhaber zukünftig entweder eine Lizenzgebühr oder den infolge der unbefugten Verwendung erlangte Gewinn beanspruchen. Zur Berechnung dieser Zahlen hat der Inhaber Zugriff auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen des Verletzers. Gleiche Rechte bestehen zum Zwecke der Sicherung von Beweismitteln.

Wurde der Zoll über konkrete Schutzrechte des Inhabers informiert und hält ersterer identifizierte Ware zurück, so kann nun eine vereinfachte Vernichtung der Piraterieware erfolgen. Bislang musste hierfür ein richterlicher Beschluss her, zukünftig kann auch vernichtet werden, wenn der Täter nicht fristgemäß widerspricht.

Weiterhin wurden geographische Herkunftsangaben (z.B. „Spreewälder Gurken“) weitergehend geschützt, indem die  Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert wurde. Die Verletzung bestimmte Herkunftsangaben wird sogar unter Strafe gestellt. Schließlich kann der Inhaber von Schutzrechten nun von dem angerufenen Gericht verlangen, dass das Urteil veröffentlicht wird. Diese Möglichkeit gab es bislang nicht.

Links:Pressemitteilung des BMJ

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Reform ist insgesamt zu begrüssen und bietet der IT-Branche weitergehende Rechte. Zukünftig wird es Inhabern von Schutzrechten (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte etc.) leichter sein, ihre Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen.

Wie Heise meldet, gibt es schon 5 Tage nach Inkrafttreten der Reform die ersten einstweiligen Verfügungen gegen Provider auf Auskunft. Providern ist daher anzuraten, im Falle von Auskunftsansprüchen unverzüglich zu reagieren; eine Zurückweisung unter Hinweis auf Datenschutzgründe scheidet zukünftig aus.

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen RA Dr. Wulf.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article