Gesetzgebung: Änderungen zum TKG tritt zum 1. März 2010 in Kraft

Zum 01.03.2010 tritt das neue TKG sowie das Gesetz über die elektromagnetische Vertraglichkeit von Betriebsmitteln in Kraft. Hierbei ergeben sich diverse Neuerungen zu Bewerbung von Servicenummern (0180…). Neuregelungen...

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Zum 01.03.2010 tritt das neue TKG sowie das Gesetz über die elektromagnetische Vertraglichkeit von Betriebsmitteln in Kraft. Hierbei ergeben sich diverse Neuerungen zu Bewerbung von Servicenummern (0180…).

Neuregelungen im Überblick:

  1. Definition von Service Diensten:
    Nach der neuen Fassung werden Service-Dienste in §3 Nr. 8a TKG definiert. Diese Definition sieht folgendermaßen aus: „Service Dienste sind solche Dienste, die insbesondere den Rufnummernbereich 0180 umschließen und bundesweit zu einem  einheitlichen Entgelt  zu erreichen sind.
  2. Detaillierte Angabe von Mobilfunkpreisen
    Die wohl wichtigste Änderung sieht vor, dass gem. der Neufassung von §66a TKG nun auch die Entgelte für Anrufe aus den mobilen Netzen genau angegeben werden müssen. Nach der aktuellen Fassung genügt die Angabe: „Mobilfunkpreise können abweichen“. Dieses wird ab dem 01.03.2010 nicht mehr der Fall sein. Nach dem neuen §66d TKG müssen nun Höchstpreise pro Minute oder pro Anruf aus dem Mobilfunknetz angegeben werden.

Bereits nach der aktuellen Fassung stellt eine Nichtangabe von Mehrkosten für Anrufe aus dem Mobilfunknetz einen Grund für Abmahnungen dar. Dieses wird auch zukünftig der Fall sein.
Nach §149 stellt die Nichtangabe schon nach der aktuellen Fassung eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch nach der Neuregelung wird dieses so bleiben. Hier ist die Bundesnetzagentur dazu berechtigt Geldbußen i.H.v. bis zu €100.000,- zu verhängen.
Links:

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Neuregelungen sollten rechtzeitig berücksichtigt werden um Abmahnungen und Geldbußen zu vermeiden. Es empfiehlt sich einen Mehrwertdienst so zu bewerben, dass bei Abrechnung pro Minute ein Verweis enthalten ist, dass maximal €X,-/Min. anfallen. Bei Abrechnung pro Verbindung sollte angegeben werden, dass der Anruf maximal €x,-/Anruf kosten wird.

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