Das Recht der Gewährleistung bei Kaufverträgen hat sich infolge der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 grundlegend geändert. Die meisten Unternehmer haben von dieser Tatsache inzwischen Kenntnis genommen. Nur wenige sind jedoch in der Lage, der Reklamation des Kunden rechtlich einwandfrei zu begegnen.
Gewährleistung erfordert Mangelhaftigkeit der Sache
Für den Händler stellt sich häufig die Frage, ob er die reklamierte Kaufsache tauschen muss. Die Antwort hierauf liegt in der Definition vom Begriff Sachmangel. Dieser liegt vor, wenn die Sache bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit nicht besitzt oder ein gesetzlicher Fall des Sachmangels vorliegt.
Nach der Gesetzesdefinition ist dies der Fall, wenn sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, sie nicht mit den öffentlichen Äußerungen des Herstellers in der Werbung oder auf der Verpackung übereinstimmt, die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wurde bzw. die Montageanleitung fehlerhaft ist oder aber eine andere Sache oder geringere Menge geliefert wurde (§ 434 BGB). Ist also nachweislich die Funktionsfähigkeit der Kaufsache eingeschränkt, so führt dieser Sachmangel zum Recht des Käufers auf Gewährleistung.
Liegt kein Sachmangel vor, also möchte der Kunde beispielsweise die Ware lediglich deshalb umtauschen, weil ihm die Optik nicht mehr gefällt oder er ein anderes Produkt besser findet, so besteht für den Verkäufer nach deutschem Recht zur Gewährleistung auch keine Pflicht zum Umtausch. Hier käme allenfalls ein Kulanzumtausch in Betracht.
TIP: Bei Auftreten eines Mangels während der ersten sechs Monate (ab Übergabe) wird im Recht der Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften die Haftung des Verkäufers vermutet (§ 476 BGB). Sorgen Sie während dieser Zeit durch großzügiges Umtauschverhalten für eine noch größere Kundenzufriedenheit. Interessantes Urteil hierzu: BGH VIII ZR 110/06 – Beweislastumkehr.
Nachbesserung oder Nachlieferung
Liegt bei Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel vor, so kann der Käufer zunächst zwischen zwei Rechten wählen: Der Fehlerbeseitigung und der Nachlieferung.
ACHTUNG: Ein Mangel, der erst durch eine unvorsichtige Verwendung der Sache nach der Übergabe auftritt, kann allerdings auch zu einem Anspruch auf Nachbesserung führen. Dies ist der Fall, wenn der Schaden aufgrund eines „konstruktiven Mangels“ hervorgerufen wurde, das Gerät also von vornherein nicht einer bestimmten Nutzung stand halten konnte. Interessantes Urteil hierzu: AG Frankfurt 32 C 3493/03-48 – Nachbesserung bei Notebook.
Hat der Käufer Interesse daran, dass die mangelhafte Sache im Rahmen der Gewährleistung vom Verkäufer repariert wird, so kann er dies auch rechtlich verlangen (Nachbesserung), soweit nicht die Reparaturkosten den Wert der Kaufsache erheblich übersteigen oder die Nachbesserung technisch unmöglich bzw. unzumutbar ist. Bei Unikaten ist die Nacherfüllung gänzlich auf die Fehlerbeseitigung beschränkt, da eine Nachlieferung (beispielsweise bei einem Gebrauchtwagen oder Gemälde) nicht möglich ist.
Im Regelfall verlangt der Käufer jedoch den Austausch der mangelhaften Kaufsache, also Nachlieferung. Dies steht ihm gesetzlich auch zu. Die bereits übergebene Kaufsache ist dem Verkäufer gleichzeitig – also im Austausch – zurückzugeben.
TIP: Händler, die auf eine Nachbesserung technisch nicht eingerichtet sind, sollten das Verlangen des Kunden auf Reparatur/Ausbesserung ablehnen und auf Nachlieferung bestehen.
Rücktritt oder Minderung
Gelingt es dem Verkäufer im Fall der Gewährleistung nicht, die Sache nachzubessern oder eine mangelfreie Ware nachzuliefern, etwa weil die Nacherfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann der Käufer im zweiten Schritt Rücktritt oder Minderung verlangen.
Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Hierzu sind die ausgetauschten Leistungen einander zurückzugewähren, also der Kaufpreis zurückzuerstatten und die Kaufsache zurückzugeben. Voraussetzung des Rücktritts ist jedoch, dass der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist gesetzt hat, um den Mangel zu beheben. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann er den Rücktritt erklären. Das Erfordernis der Fristsetzung entfällt in der Gewährleistung, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, der Verkäufer bei einem Fixgeschäft die Leistungsfrist verstreichen lässt, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder diese für den Käufer unzumutbar ist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt allerdings, wenn der Mangel der Kaufsache nur unerheblich ist. Hier bleibt dem Käufer lediglich das Recht der Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung). Interessantes Urteil hierzu: BGH VIII ZR 100/04 – Erstattungsanspruch.
Möchte der Käufer nach Ablauf der gesetzten Frist – soweit erforderlich – am Vertrag festhalten, so kann er statt dem Rücktritt im Recht der Gewährleistung Minderung, also Herabsetzung des Kaufpreises, verlangen. Auch dies muss dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich – bestenfalls schriftlich – erklärt werden. Die Minderung ist bei unerheblichen Mängeln – im Gegensatz zum Rücktritt – zulässig. Die Höhe der Minderung ist für jeden Einzelfall gesondert zu schätzen und nicht gesetzlich festgelegt.
TIP: Neben dem Rücktritt kann der Käufer im Rahmen der Gewährleistung ggf. auch Schadensersatz geltend machen. Versuchen Sie in jedem Fall, dem Nacherfüllungsbegehren des Käufers fristgemäß nachzukommen und sich beim Hersteller schadlos zu halten, denn die erfolgreiche Nacherfüllung lässt Schadensersatzansprüche erst gar nicht entstehen.
Schadensersatz
In Einzelfällen kann der Käufer vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen. Voraussetzung hierfür ist neben der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Übergabe (Pflichtverletzung) und dem erfolglosen Ablauf der gesetzten Nachfrist zudem ein Verschulden des Verkäufers.
Verschulden setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Verkäufers voraus. Kein fahrlässiges Verhalten wird jedoch anzunehmen sein, wenn der Verkäufer eine Vielzahl von (Massen-) Waren vertreibt und ein Stück hiervon mangelhaft ist, da eine Verpflichtung zur Untersuchung von Einzelstücken nicht besteht. Allenfalls könnte in diesen Fällen der Hersteller haften, soweit das fahrlässige Verhalten dessen Mitarbeiter nachgewiesen werden wird. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer eine Garantie eingeräumt hat, da in diesen Fällen der Fahrlässigkeits-Maßstab sehr niedrig angesetzt wird (§ 276 BGB).
Die Höhe des Schadensersatzes in der Gewährleistung richtet sich nach dem sog. positiven Interesse; der Käufer soll demnach so gestellt werden, als ob der Verkäufer ordnungsgemäß geleistet hätte. Insoweit sind dem Käufer daher beispielsweise Mehrkosten für den Erwerb einer gleichartigen, aber teureren Alternativware zu erstatten. Hatte der Käufer keine Mehrkosten durch Neuerwerb, sondern lediglich Aufwendung zur Abwicklung des erhofften Kaufvertrages (Notarkosten bei Grundstückskauf), so kann er statt Schadensersatz diese Aufwendungen vom Verkäufer erstattet verlangen.
BEISPIEL 1: Erhält der Kunde eines Providers entgegen einer Vereinbarung über eine monatliche Rechnungsstellung die Rechnung erst nach 6 1/2 Monaten und verpasst somit die Möglichkeit durch einen Tarifwechsel Kosten zu sparen, hat der Kunde ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der durch den verspäteten Tarifwechsel entstandenen Mehrkosten. Urteil hierzu: LG Darmstadt 25 S 263/04 – Verspäteter Rechnungsstellung.
BEISPIEL 2: Macht ein Verkäufer im Rahmen einer Online-Aultionen falsche Angaben über die Beschaffenheit einer Ware (hier: Tee-Service bestehe aus echtem Silber), kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Urteil hierzu. LG Frankfurt a.M. 2-16 S 3/06 – Falschen Beschaffenheitsangaben.
TIP: Achten Sie stets darauf, dass eine Produktbeschreibung auch im Internet stets der Realität entspricht!
Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers im IT-Bereich verjähren in zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache und zwar unabhängig davon, ob dieser Verbraucher oder Unternehmer sowie die Kaufsache neu oder gebraucht ist.
Im B2B-Bereich kann diese Frist bei Neuwaren per AGB auf ein Jahr verkürzt werden; nicht dagegen im B2C-Kaufvertrag. Per Einzelvereinbarung können Unternehmen die Gewährleistungsfristen auch ganz ausschließen.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche wird gehemmt durch Verhandlungen der Parteien, bis eine die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
TIP: Der Unternehmer sollte in seinen AGB die Gewährleistungsfrist im B2B-Verkehr grundsätzlich auf ein Jahr beschränken, um das Risiko einer Auseinandersetzung bereits im Vorwege zu reduzieren.
Nachhaftung im Handelsrecht
Wer von einem Dritten ein Handelsgewerbe erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet auch für alle begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Der Veräußerer haftet im Rahmen der Gewährleistung als Gesamtschuldner nur, insofern die Verbindlichkeit vor dem Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Veräußerung fällig geworden ist (§§ 25,26 HGB).