Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 14.04.2005 (5 U 74/04), dass die Anmeldungen von Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers enthalten, wettbewerbswidrig sind. Dies gelte auf jeden Fall dann, wenn für diese Domains eine Weiterleitung auf die eigene Internetseite besteht. Es entspreche heutzutage einer weit verbreiteten Gewohnheit, den Internet-Auftritt von Unternehmen (hier: AMS Advanced Microwave Systems GmbH) durch Eingabe einer vermuteten Second-Level-Domain zu erreichen. Demnach liege hier nach Ansicht der Richter eine sittenwidrige Behinderung vor, die nach eigenen Aussagen des Mitbewerbers auch gezielt vorgenommen wurde. Es sei eine „Retourkutsche“ für andere Verfahren zwischen den Parteien, die noch bei Gericht anhängig sind. Dem Anspruch auf Unterlassung unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung wurde folglich stattgegeben.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/8/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Gem. §§ 3, 4 Nr.10 UWG ist es unzulässig, einen Wettbewerber gezielt zu behindern. Darunter fällt auch die Betriebs- und Abatzbehinderung durch das Anmelden und Weiterleiten von Domain Adressen auf die eigene Seite, die dem Namen des Wettbewerbers entsprechen.