Gläubiger ist bei Mehrwertleistungen beweispflichtig

Das Amtsgericht Plön entschied mit dem Urteil vom 03.09.2004 (1 C 252/04), dass derjenige, der Forderungen aufgrund von Mehrwertleistungen geltend macht, den Vertragschluß mit Angebot und Annahme darlegen...

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zustandekommenDas Amtsgericht Plön entschied mit dem Urteil vom 03.09.2004 (1 C 252/04), dass derjenige, der Forderungen aufgrund von Mehrwertleistungen geltend macht, den Vertragschluß mit Angebot und Annahme darlegen und beweisen muss, da speziell im Internet die Gefahr des „Nutzens“ von Mehrwertleistungen durch Dialern besteht.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050089.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Beweislast für das Zustandkommen eines Vertrages über Mehrwertleistungen trägt derjenige, der letzten Endes Forderungen geltend macht.

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