Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.07.2005 (I ZR 94/02), dass eine Aussage wie in diesem Fall „Die Chinesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt“ unzulässig sei. Zunächst verstoße die Aussage gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG), wonach sich eine Werbung nicht auf die Verhütung und Linderung der Krankheitsbilder „Krebs“ und „Herzinfarkt“ besziehen darf. Darüberhinaus sei die Werbung auch irreführend, da den Arzneimitteln in diesem Fall „eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben“. Somit liege also auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Ein Unterlassungsanspruch wurde somit bejaht.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/9/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Gem. § 3 UWG, sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig und können zu einem Unterlassungsanspruch führen. Als unlauter i.S.d. UWG gilt u.a. auch die irreführende Werbung.
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