Google-Mail: OLG Hamburg untersagt erneut Verwendung von gmail.com

Bereits vor einiger Zeit stellte das OLG Hamburg (5 U 87/06) fest, dass Google seinen eMail-Dienst gmail.com nicht in der Bundesrepublik verwenden darf, da hier eine gleichnamige, ähnliche...

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Bereits vor einiger Zeit stellte das OLG Hamburg (5 U 87/06) fest, dass Google seinen eMail-Dienst gmail.com nicht in der Bundesrepublik verwenden darf, da hier eine gleichnamige, ähnliche Wortmarke existiert, dessen Inhaber eine eMailplattform unter www.gmail.de betreibt. Allerdings hat Google offenbar unter einer Subdomain eine sog. Forwardingfunktion installiert, welche den eingehenden eMailverkehr unter gmail.com auf eine andere Domain umleitet. Zu dieser Weiterleitung wurde die Subdomain m.gmail.com verwendet. Die Richter des OLG Hamburg stellten nun in einem Ordnungsmittelverfahren (5 W 102/07) fest, dass diese Verwendung der Subdomain m.gmail.com als Markenverletzung zu sehen ist und damit gegen den rechtskräftigen Beschluss in der Hauptsache verstößt. FAZIT: Wenn jemanden wegen Markenverletzung die Verwendung einer bestimmten Marke verboten ist, dann darf er nicht diese Bezeichnung und auch nicht die Domain oder gar Subdomain – auch nicht im Wege des „redirecting“ oder „forwarding“ – verwenden.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Problem ist im vorliegenden Fall, dass Google weltweit die Domain gmail.com für seinen eMail-Dienst verwendet, in der BRD jedoch seinen eMail-Dienst über die Domain „Google-Mail“ laufen lässt. Als IT-Unternehmen können Sie aus diesem Urteil lernen, dass jede Umgehung eines markenrechtlichen Unterlassungstitels höchstwahrscheinlich mit teuren Sanktionen verbunden ist. Google selbst zahlte für diese Verletzung eine Summe von EUR 10.000,00.

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