Das Landgericht Halle hat über die Frage von Unterlassungsansprüchen bei Verletzung der Open-Source-Lizenz GPL entschieden. Hiernach besteht ein solcher Anspruch selbst dann, wenn das verletzende Unternehmen die Verletzungshandlung abgestellt hat.
GPL und Unterlassungsansprüche
Was ist passiert?
Ein Unternehmen hatte auf seiner Website eine freie Software zum Download bereit gestellt, die der GPL (GNU General Public License) unterstellt war. Dies Lizenzbestimmungen sehen vor, dass bei Veröffentlichung der freien Software immer auch der Lizenztext und der Quellcode der Software zur Verfügung gestellt werden müsse. Allerdings besteht hiernach die Möglichkeit, eine etwaige Verletzung dieser Pflicht innerhalb von 30 Tagen „zu heilen“. Der Beklagte hatte dies nach Aufforderung nachgeholt, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Hiergegen ging die Klägerin vor und bekam nun vor dem Landgericht Halle (Urteil vom 27.07.2015, Az. 4 O 133/15) recht. Der Verletzer der GPL muss nach Mitteilung nicht nur innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung den Lizenztext sowie den Quellcode öffentlich machen, sondern sich auch verpflichten, eine solche Lizenzverletzung zukünftig zu unterlassen.
Warum ist das für Unternehmen wichtig?
Das Urteil betrifft eigentlich nur das Verfahren nach einer GPL-Verletzung. Wichtiger ist der richtige Umgang mit Open-Source-Software an sich. Es gibt nur noch wenige, betriebliche Software-Anwendungen, die keine freien Softwareteile (z.B. Druckertreiber oder Schnittstellen) verwenden. Wenn nun der Hersteller einer (kommerziellen) Software, die im eigenen Unternehmen eingesetzt wird, freie Software eingebunden hat und diese der GPL unterliegt, so ist es – je nach technischer Art der Einbindung – möglich, dass die GPL sich auf die gesamte Software ausbreitet, letztere also „infiziert“. Damit müsste der Quellcode der gesamten Software offengelegt werden (siehe Urteil LG Hamburg), was einerseits den wirtschaftlichen Wert der Software gänzlich zunichte machen könnte. Schlimmer ist jedoch, dass Unternehmen gerichtlich verpflichtet werden könnten, die Benutzung der von Ihnen rechtmäßig erworbenen Software (z.B. ERP-System) unverzüglich einzustellen, da diese möglicherweise (durch technische Einbindung der GPL-Skripte) die Nutzungsrechte der GPL-Programmierer verletzt. Insoweit sollte das Thema Open-Source auf der internen Compliance-Prioritätenliste ganz weit oben stehen, zumal die GPL-Programmierer (also Urheber) nicht nur Unterlassung, sondern auch Schadensersatz verlangen können.
Was ist zu tun?
Die eigene IT-Abteilung sollte einen geeigneten Mitarbeiter stellen, der sämtliche Softwareanwendungen im Unternehmen daraufhin überprüft, ob entweder Open-Source-Software oder aber kommerzielle Software mit wesentlichen Open-Source-Teilen eingesetzt wird. Falls ja (und dies ist wahrscheinlich), sollte ermittelt weden, welche Lizenzbedingungen (Liste) für die betreffenden Open-Source-Codes anwendbar sind, um dann herauszufinden, ob diese Lizenzbedingungen eine Veröffentlichung des Quellcodes zwingend vorsehen (wie bei der GPL). Falls dies so sein sollte, muss unverzüglich mit dem betreffenden Softwarehersteller Kontakt aufgenommen werden, um Abhilfe durch ein Update o.ä. zu schaffen. Im Regelfall sollte darauf geachtet werden, dass im Unternehmen nur solche Software eingesetzt wird, die entweder frei von Open-Source ist oder aber Open-Source-Code enthält, der lizenzrechtlich für unproblematisch gehalten werden kann.