Das Landgericht Köln befasste sich in dem Urteil vom 13.09.2005 (33 O 209/03) mit der Frage, wann eine Markenverletzung bei grenzüberschreitendem Sachverhalt im Inland vorliegt. Ausgangspunkt war ein Streit zwischen einer spanischen Hotelbetreiberin und einem deutschen Handels- und Dienstleistungsunternehmen, welches ebenfalls Hotels unter gleichen Namen betreibt. Das ansässige Unternehmen forderte die Unterlassung von Werbemaßnahmen in Printmedien, sowie im Internet. Die Richter gaben dem Anspruch in zweiter Instanz nicht statt, da es an einer relevanten Verletzungshandlung mit aureichendem Inlandsbezug fehle. Grundsätzlich sei eine Verletzungshandlung zwar gegeben, wenn im Inland unter demselben Zeichen Dienstleistungen angeboten werden, bezüglich des Internets wird aber vorausgesetzt, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Dieser ist nach Ansicht der Richter nicht vorliegend.Links:http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php#
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Annahme einer relevanten Verletzungshandlung bei einer Kennzeichennutzung im Internet setzt voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Bei Verwendung eines eingetragenen Kennzeichens in Printmedien muss die Beeinträchtigung des Markeninhabers wesentlich sein, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.
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