Größenangaben: Erste Abmahnungen vom Gericht abgelehnt

Das Landgericht Bochum hat in seinem Beschluss vom 30.03.2010 (Az.: I-17 O 21/10) die Wettbewerbswidrigkeit von Größenangaben, welche von einem Händler ausschließlich in Zoll gemacht wurden, abgelehnt. Zusammenfassend...

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Das Landgericht Bochum hat in seinem Beschluss vom 30.03.2010 (Az.: I-17 O 21/10) die Wettbewerbswidrigkeit von Größenangaben, welche von einem Händler ausschließlich in Zoll gemacht wurden, abgelehnt. Zusammenfassend betrachtet, empfand das Gericht die gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) in Verbindung mit der Einheitenverordnung (EinhV) verstoßenden Angaben in Zoll als Bagatelle und schloss einen Wettbewerbsverstoß daher aus.

Grundsätzlich schreiben die oben erwähnten Gesetze zwar die Angabe von Längen und Größen angebotener Produkte in metrischen Einheiten vor. Eine Angabe in Zoll wäre demnach nur dann erlaubt, wenn diese neben der eigentlichen Angabe in cm vorzufinden ist. In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass die Verbraucher sich, auf Grund langjähriger Verwendung von Zoll-Angaben durch die Händler, viel eher an diese Größen gewöhnt haben und es ihnen deutlich leichter fällt einen 15-Zoll Bildschirm von einem 20-Zoll Bildschirm zu unterscheiden.

So schätzte auch das LG Bochum die Lage ein. Die Richter führten im Beschluss aus, dass ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG nicht bestünde, obwohl der hier betroffene Händler die Bildschirmgrößen ausschließlich in Zoll angab und damit gegen den § 1 Abs. 1, 2, 3 des EinhZeitG und den § 1 der Einheitenverordnung verstieß, welche vorschreiben, dass andere Einheiten als metrische nur dann verwendet werden dürfen, wenn diese neben der metrischen aufgeführt werden.

Dies wurde vom LG damit begründet, dass ein solcher Verstoß unter die Bagatellklausel des § 3 UWG fiele, da von ihm keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern ausginge. Die Richter stellen hier vor allem auf die Eignung ab. Einem solchen Verstoß fehle es gerade an der Eignung, eine spürbare Beeinträchtigung darzustellen. Vor allem betonten die Richter, dass die Teilnehmer am hier betroffenen Markt größtenteils an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Vor allem im Bereich des Computerzubehörs werden bisher fast ausschließlich Größenangaben in Zoll und nicht in cm. Gemacht.

Eine Verwendung von metrischen Einheiten neben den Zollangaben ist in diesem Bereich erst seit Kurzem zu beobachten. Das Gericht argumentierte daher weiterhin mit der Überlegung, dass zum Zeitpunkt des Internetauftritts der Antragstellerin, im Januar 2010, fast alle Marktteilnehmer, Angaben nur in Zoll darstellten und somit keine Beeinträchtigung dieser durch den hier besagten Verstoß vorliegen könne Eher hätte eine Angabe der Gerätegrößen, nur in metrischen Einheiten, für Verwirrung auf dem Markt gesorgt.

Links:Originalurteil auf justiz.nrw.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Aus unserer Langjährigen IT-Recht Praxis weisen wir darauf hin, dass mit dem Beschluss des LG Bochum eher vorsichtig umgegangen werden sollte.

Grundsätzlich ist die Überlegung zwar nicht falsch und es ist in der Tat viel mehr als Verwirrung anzusehen, dass die Größenangaben für Computer-Zubehör in metrischen Einheiten angegeben werden, nachdem sich doch alle Marktteilnehmer, auf Grund der jahrelangen Praxis, so an Zoll-Angaben gewöhnt haben. Dennoch sollten alle Händler die Maße von Geräten, zusätzlich zu der Größenangabe in Zoll, auch in der gesetzlichen metrischen Maßeinheit darstellen. Auch wenn das LG Bochum im Verstoß gegen das EinhZeitG sowie die EinhV eine Bagatelle gesehen hat, ist darauf hinzuweisen, das andere Gerichte oftmals auch andere Ansichten haben.

Vor allem, könnte im Rahmen einer ggf. aktuell erfolgenden Abmahnung, die Argumentation des LG bezüglich des Zeitpunkts des Verstoßes, keine Wirkung mehr entfalten, da das Gesetz nun seit gut sieben Monaten so in Kraft ist und die Marktteilnehmer sich im Laufe der Zeit zunehmend an metrische Größenangaben im IT-Bereich gewöhnt haben sollten. Vor allem im Markt für Fernseher geben die Händler die Größen mittlerweile immer zumindest in beiden Maßeinheiten an. Hier ist die Angabe in cm bereits als etabliert anzusehen. Wir sind uns sicher, dass andere Märkte ebenfalls folgen werden.

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