Das Landgericht Bochum hat in seinem Beschluss vom 30.03.2010 (Az.: I-17 O 21/10) die Wettbewerbswidrigkeit von Größenangaben, welche von einem Händler ausschließlich in Zoll gemacht wurden, abgelehnt. Zusammenfassend betrachtet, empfand das Gericht die gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) in Verbindung mit der Einheitenverordnung (EinhV) verstoßenden Angaben in Zoll als Bagatelle und schloss einen Wettbewerbsverstoß daher aus.
Links:Originalurteil auf justiz.nrw.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Aus unserer Langjährigen IT-Recht Praxis weisen wir darauf hin, dass mit dem Beschluss des LG Bochum eher vorsichtig umgegangen werden sollte.
Grundsätzlich ist die Überlegung zwar nicht falsch und es ist in der Tat viel mehr als Verwirrung anzusehen, dass die Größenangaben für Computer-Zubehör in metrischen Einheiten angegeben werden, nachdem sich doch alle Marktteilnehmer, auf Grund der jahrelangen Praxis, so an Zoll-Angaben gewöhnt haben. Dennoch sollten alle Händler die Maße von Geräten, zusätzlich zu der Größenangabe in Zoll, auch in der gesetzlichen metrischen Maßeinheit darstellen. Auch wenn das LG Bochum im Verstoß gegen das EinhZeitG sowie die EinhV eine Bagatelle gesehen hat, ist darauf hinzuweisen, das andere Gerichte oftmals auch andere Ansichten haben.
Vor allem, könnte im Rahmen einer ggf. aktuell erfolgenden Abmahnung, die Argumentation des LG bezüglich des Zeitpunkts des Verstoßes, keine Wirkung mehr entfalten, da das Gesetz nun seit gut sieben Monaten so in Kraft ist und die Marktteilnehmer sich im Laufe der Zeit zunehmend an metrische Größenangaben im IT-Bereich gewöhnt haben sollten. Vor allem im Markt für Fernseher geben die Händler die Größen mittlerweile immer zumindest in beiden Maßeinheiten an. Hier ist die Angabe in cm bereits als etabliert anzusehen. Wir sind uns sicher, dass andere Märkte ebenfalls folgen werden.