Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 07.02.2006 (KZR 33/04), dass Zeitschriftenabonnements mit kurzer Laufzeit auch mit erheblichen Preisvorteilen und kostenlosen Sachgeschenken beworben werden dürfen. Beklagter war in diesem Fall der Verlag Gruner + Jahr, der unter der Überschrift „13 x stern testen, über 40% sparen” um neue Abonnenten geworben hatte. Obwohl der Zeitschriftenhandel an seine Preise gebunden sei, bot der Verlag die Zeitschrift im Abonnement zum Preis von 2,30 EUR pro Heft zuzüglich einer attraktiven Zugabe an, anstatt für die sonst üblichen 2,50 EUR. Die Kläger – ein Zeitschriftenhändler und sein Verband – verlangten die Unterlassung der Werbeaktionen, da vom Bundeskartellamt anerkannte Wettbewerbsregeln bestehen würden, nach denen Probeabonnements zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sein müssen und nicht mehr als 35% unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen dürfen. Diese Grenze sei hier deutlich überschritten. Die Richter stellten aber fest, dass diese Wettbewerbsregeln nur als Empfehlung wirken könnten, aus denen weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten abzuleiten sind. Der Abonnementvertrieb und dessen Förderung könne den Verlagen nicht verboten werden.Links:Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich sind Preiskämpfe, bei denen Preise eines Konkurrenten stark unterboten werden nur dann unzulässig, wenn damit die Vernichtung des Konkurrenten verfolgt wird. Preiskampf durch Unterbietung der Preise ist grundsätzlich zulässig
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