Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 20.09.2005 (6 W 112/05), dass Apotheken keine Einkaufsgutscheine in Verbindung mit preisgebundenen Arzneimitteln ausgeben dürfen. Der Gutschein stelle für den Verbraucher einen Nachlass dar. Diese sind nach der Arzneimittelpreisverordnung rechtswidrig. Auch die Tatsache, dass der ausgestellte Gutschein (hier: 3 Euro) nur für frei verkäufliche Medikamente gelte, ändere nach Ansicht der Richter nichts an der Tatsache, dass dem Verbraucher das erworbene Arzneimittel um drei Euro billiger erscheinen würde. Der beklagte Apothekenbetreiber wurde somit zur Unterlassung verpflichtet.Links:http://www.otto-schmidt.de/1687.html
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