HABM gibt „Budweiser“ frei

Der Europäische Gerichtshof entschied u.a. mit dem Urteil vom 12.06.2007 (T-53/04), dass die Marken „BUD“ und „BUDWEISER“ für andere Produkte als Bier verwendet werden dürfen. Da der Markeninhaber...

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anmeldungenDer Europäische Gerichtshof entschied u.a. mit dem Urteil vom 12.06.2007 (T-53/04), dass die Marken „BUD“ und „BUDWEISER“ für andere Produkte als Bier verwendet werden dürfen. Da der Markeninhaber die Bezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen nur für „Bier“ hat eintragen lassen, sei eine Rechtsverletzung nicht gegeben, wenn ein Dritter die Begriffe für andere Produkte verwenden will. So hatte die amerikanische Gesellschaft Anheuser-Busch zwischen 1996 und 1998 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der Begriffe „BUD“ und „BUDWEISER“ als Gemeinschaftsmarken u.a. für Schreibwaren, Putzzeug, Bekleidungsstücke Backwaren beantragt. Zu Recht hat das Amt die Anmeldung zugelassen, stellten die Richter des EuGH fest. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Verwendung der Bezeichnungen für andere Produkte die „Biermarke“ missbraucht oder schwächt, so das Gericht. Die Klage des tschechischen Bierherstellers B. Budvar läuft somit ins Leere. Lediglich im Hinblick auf die Eintragung der Bezeichnung für Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke wurde die Markenanmeldung abgelehnt.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6322.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Hat sich ein Unternehmer entschieden, eine Bezeichnung oder ein Logo als Wort-/Bildmarke national oder international schützen zu lassen, so stellt sich im Anschluß die wichtige Frage nach den Warengruppen, für die der Schutz greifen soll. Die Auswahl ist von großer Bedeutung und sollte immer zukunftsorientiert vorgenommen werden. Wird langfristig der Aufbau einer großen und starken Marke wie z.B. „Budweiser“ angestrebt, sollte sich die Anmeldung auf möglichst viele Warengruppen beziehen, um der Gefahr einer Markenverwässerung frühzeitig entgegen zu wirken. Der obige Fall zeigt deutlich, dass der Markenschutz nämlich nur für die ausgewählten Waren greift. Ein Dritter kann ohne große Hürden die Marke für andere Produkte verwenden, bei denen keine Warenidentität besteht.

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