Haftung des Admin-C konkretisiert

Das Landgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 02.03.2004 (312 O 529/03) darüber zu entscheiden, ob der Admin-C für eine Wettbewerbsverletzung des ausländischen Domaininhabers haftet. Es hatte sich...

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haftung_internet_03Das Landgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 02.03.2004 (312 O 529/03) darüber zu entscheiden, ob der Admin-C für eine Wettbewerbsverletzung des ausländischen Domaininhabers haftet. Es hatte sich der Beklagte für einen österreichischen Anbieter von Onlinewetten als Admin-C bei der Denic eintragen lassen, obwohl eine Zulassung der deutschen Behörden nicht bestand. Die Richter sahen bereits in der Registrierung als Admin-C eine Wettbewerbsverletzung und letzten als Mitstörer an, welcher sodann zur Unterlassung und Kostentragung verpflichtet wurde.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050024.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bereits das Einverständnis gegenüber ausländischen Onlineanbietern, sich als deutscher Admin-C zur Verfügung zu stellen, begründet einen Haftungstatbestand und kann für den Admin-C zu umfangreichen Konsequenzen führen. Die Angebote des ausländischen Domaininhabers sollten daher zuvor rechtlich – möglichst von einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsjuristen – überprüft werden.

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