Haftung des Direktors einer „Limited“

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 14.03.2005 (II ZR 5/03), dass der Direktor einer englischen Privat Limited Company (kurz: Limited) nach englischem Recht haftet, auch wenn sie...

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news2Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 14.03.2005 (II ZR 5/03), dass der Direktor einer englischen Privat Limited Company (kurz: Limited) nach englischem Recht haftet, auch wenn sie ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland ausübt. Zudem ist es unerheblich, ob der Direktor es unterlassen hat, die Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister anzumelden. Im konkreten Fall hatte ein Gläubiger den Direktor in Anspruch nehmen wollen, nachdem das Insolvenzverfahren über die Limited mangels Masse abgelehnt wurde. Der Kläger hatte zunächst in zwei Instanzen Recht bekommen, jedoch wurde der Fall vom BGH an die Berufungsinstanz zurückgewiesen, um ihm Gelegeheit zu geben, sein Begehren auf Grundlage des englischen Rechts oder des deutschen Deliktsrechts durchzusetzen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die nicht eingetragene Limited zwar der Vor-GmbH ähnlich sei, die Handelndenhaftung nach § 11 GmbHG aber nicht in Betracht käme, da dies gegen die euoparechtliche Niederlassungsfreiheit verstoßen würde und somit unzulässig ist. Der Direktor einer GmbH sei im Weiteren dem Geschäftsführer einer GmbH gleichzustellen und hafte folglich nicht persönlich.Links:http://www.memento.de/cont_sim/news.asp?LangText=go&ID=1467

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Hier wird also die Schutzfunktion des Handelsregister aufgrund europarechtlicher Verordnungen ausser Kraft gesetzt. Die Haftung des Direktors einer englischen Privat Limited Company (kurz: Limited), richtet sich, unabhängig von der Eintragung ins Handlesregister, nach dem englischen Gesellschaftsrecht. Die Schutzfunktion des Handelsregisters wird hier also aufgrund europarechtlicher Richtlinien ausser Kraft gesetzt. Es empfiehlt sich bei Streitigkeiten einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da sich das englische „Rechtsprechungsrecht“ (Case Law) doch sehr von dem deutschen, festgeschriebenen Recht schon in seinen Grundstrukturen unterscheidet.

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