Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 24.11.2004 (XII ZR 113/01) über einen gewerblichen Mietvertrag zu entscheiden, der von Gesellschaftern einer GbR geschlossen wurden. Er stellte fest, dass die Haftung des Gesellschafters nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen – den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, verdeutlichenden – Hinweis eingeschränkt werden kann, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?050298
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Haftung von GbR-Gesellschaftern kann nur dadurch ausgeschlossen werden, dass der Vertragspartner sich bereit erklärt, den betreffenden Gesellschafter aus der Haftung zu entlassen. Ansonsten haften im Unternehmensrecht bei einer Personengesellschaft alle Gesellschafter für die Verbindlichkeit unbeschränkt persönlich.