Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte mit dem Urteil vom 23.02.2006 (5 U 140/06), dass der Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen zulässig ist. Die Urteilsbegründung liegt allerdings noch nicht vor. Das Landgericht Hamburg hielt die Weitergabe losgelöster Lizenzen aus zweiter oder dritter Hand aus urheberrechtlicher Sicht jedenfalls für zulässig, da durch das Inverkehrbringen der Software das Verbreitungsrecht von Microsoft erschöpft sei. Das jetzige Urteil sei allerdings auf das Wettbewerbsrecht gestützt. Insoweit ist eine abschließende Bewertung der Entscheidung noch nicht möglich.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/85025
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach den bisher vorliegenden Informationen befindet das OLG Hamburg den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen für zulässig. Eine anders lautende Klausel in den AGB sei unwirksam. Das OLG München hatte hingegen mit dem Urteil vom 03.08.2006 (6 U 1818/06) dieses Geschäftsmodell untersagt, insofern der Hersteller dies in den AGB ausschließe. Zur Begründung hatte das bayrische Gericht angeführt, dass eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht möglich sei, da sich sowohl das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch das EU-Recht (Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001) ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke beziehen.
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