Handel mit „gebrauchten“ Software-Lizenzen ist rechtswidrig

ASP-Vertrag

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 19.01.2006 (7 O 23237/05), dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen sowie auch der Weiterverkauf von Software-Lizenzen an Dritte rechtswidrig sei....

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Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 19.01.2006 (7 O 23237/05), dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen sowie auch der Weiterverkauf von Software-Lizenzen an Dritte rechtswidrig sei. Dies gilt vor Allem dann, wenn der Anbieter in seinen Lizenzbestimmungen dem Lizenznehmer nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte einräumt. Das Beklagte Unternehmen hatte „gebrauchte“ Lizenzen an Software angeboten, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wurde. Zudem wurde der Nutzer gleichzeitig aufgefordert, die benötigte Kopie selber herzustellen. Die Richter sahen darin eine unrechtmäßige Vervielfältigung, die nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst werde, da es sich bei dem Geschäftsmodell nicht um die Weiterveräußerung eines in den Verkehr gebrachten Produktes handele, sondern zur Herstellung neuer Vervielfältigungen aufgefordert werde.

Links: http://www.zdnet.de/news/business/0,39023142,39140600,00.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich gilt, dass sich das Verbreitungsrecht in bezug auf ein Vervielfältigungsstück erschöpft, sobald der Rechteinhaber dieses einmal, z.B. durch Verkauf, in den Verkehr gebracht hat (Erschöpfungsgrundsatz für Software, § 69c Nr. 3 UrhG). Hier ist aber unbedingt zu beachten, dass dies nicht für neu erstellte Vervielfältigungsstücke gilt.

 

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