Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen u.U. unzulässig

E-Commerce

Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 03.08.2006 (6 U 1818/06), dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen unzulässig sei, wenn die Hersteller dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen...

3237 0
3237 0

Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 03.08.2006 (6 U 1818/06), dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen unzulässig sei, wenn die Hersteller dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen haben. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts seit nicht möglich, da sich sowohl das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch das EU-Recht (Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001) ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke beziehen. Die Nutzungsrechte an der Software sind also nicht gesetzlich erschöpft und aufgrund der zulässigen AGB-Klausel auch nicht abtretbar.

Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/4782.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Vorsicht beim Handel mit gebrauchter Software. Das OLG München macht hier deutlich, dass immaterielle Waren nicht vom Erschöpfungsgrundsatz des UWG erfasst werden. Ein Blick in die AGB des Herstellers könnte Aufschluß über die Zulässigkeit der Weiterveräußerung von gebrauchten Lizenzen geben.

In this article