Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen unzulässig

Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 15.3.2007 (7 O 7061/06), dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen gegen das Urheberrecht verstoßen kann. Dies gelte jedenfalls, wenn die...

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Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 15.3.2007 (7 O 7061/06), dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen gegen das Urheberrecht verstoßen kann.

downloadDies gelte jedenfalls, wenn die Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger verkauft werden und der Urheber der Software in seinen Lizenzbestimmungen geregelt hat, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestehen. Eine Vervielfältigung der erworbenen Rechte ist dann wirksam ausgeschlossen. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage gegen einen Händler, der im Internet „gebrauchte“ Lizenzen der Klägerin zum Download angeboten hatte. Die Klage war erfolgreich. Nach Ansicht der Richter greife in diesem Fall auch nicht der Erschöpfungsgrundsatz, da der Beklagte die Werke der Klägerin nicht verarbeitet, sondern ihre Kunden zur Herstellung neuer, nicht von der Klägerin autorisierter Software auffordert.Links:Bericht bei Otto Schmidt

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bereits am 3.8.2006 entschied das OLG München, dass der Handel mit „gebrauchten“ Software-Lizenzen in den AGBs ausgeschlossen werden kann (IT-Rechtsinfo News vom 04.11.2006). Eine andere Auffassung vertritt allerdings dass OLG Hamburg (IT-Rechtsinfo News vom 26.02.2007). Somit besteht hier leider eine unsichere Rechtslage.

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