Lizenzierte Softwareprodukte – wie Officeanwendungen von Microsoft, Oracle oder SAP – werden inzwischen wohl von jedem größeren Unternehmen verwendet. Juristische Voraussetzung für diese Nutzung ist der redliche Erwerb einer Softwarelizenz vom Urheber. Sobald jedoch ein neues Produkt im Unternehmen eingeführt wird, stellt sich die Frage, ob die alten Lizenzen nun weiterverkauft werden dürfen.
Urheberrechtliche Ausgangslage
Das Recht zur Nutzung einer Software steht grundsätzlich allein dem Urheber zu (§§ 69a, 11 UrhG). Allerdings ist der Urheber berechtigt, sog. Nutzungsrechte (Lizenzen) an Dritte zu erteilen (§ 31 UrhG). Der Lizenznehmer ist dann zur vertraglichen Nutzung der Software berechtigt. Allerdings werden diese Lizenzen regelmäßig nur für einen Arbeitsplatz eingeräumt. Eine beim Fachhändler gekaufte Windowsversion kann daher auch nur auf einem Rechner verwendet werden. Kauft sich der Nutzer einen neuen Rechner und möchte die alte Version weiter verwenden, so muss er vor der Neuinstallation zunächst die Version auf dem alten Rechner löschen. Möchte er auf beiden Rechner die Version nutzen, so muss er neue Lizenzen erwerben.
Gleiches gilt in Unternehmen: Möchte der Unternehmer die Windowsversion auf mehreren Rechnern nutzen, so muss er vom Urheber eine entsprechende Anzahl von kostenpflichtigen Lizenzen erwerben.
In den Lizenzbedingungen ist nun regelmäßig die Verpflichtung des Nutzers enthalten, die Software nach Gebrauch nicht an Dritte weiterzugeben. Das bedeutet, der Weiterverkauf der alten Windowsversion nach Erwerb einer neuen Version (etwa WindowsVista) wäre nicht zulässig. An dieser Stelle schiebt der Gesetzgeber allerdings einen Riegel vor:
Nach § 17 II UrhG hat der Nutzer einer ordnungsgemäß erworbenen Softwarelizenz das Recht, diese Lizenz an Dritte zu veräußern. Das Recht an dieser Softwarekopie erschöpft sich also in dem erstmaligen Verkauf an den Nutzer (sog. Erschöpfungsgrundsatz). Es stellt sich hier die Frage, ob bei Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes zwischen der Software auf einem Datenträger und der Software ohne Datenträger zu unterscheiden ist.
Software auf Datenträger
Wurde die Softwarelizenz vom Nutzer beim erstmaligen Erwerb auf einem Datenträger erworben (etwa auf CD-DOM oder DVD), so ist die Software auf einem körperlichen Vervielfältigungsstück gespeichert, liegt also damit in „körperlicher Form“ vor. In dieser Version greift der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 UrhG stets ein, da der Inhaber des Datenträgers als „Berechtigter“ angesehen wird und der Handel mit derartigen körperlichen Produkten geöffnet werden soll (Verkehrsschutz). In diese Richtung geht auch die OEM-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2000 (Urteil vom 6. Juli 2000, Az I ZR 244/97): Hier hatte Microsoft den Lizenznehmern von sog. OEM-Versionen (Software darf nur in Verbindung mit einer bestimmten Hardware verkauft werden) verboten, diese Lizenzen isoliert zu vertreiben. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz und stellte fest, dass der Erwerber einer OEM-Version auf einem Datenträger sehr wohl zum alleinigen Weiterverkauf der Software befugt ist.
Im Ergebnis kann der Weiterverkauf von gebrauchter Software auf einem Datenträger in Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes damit nach überwiegender Ansicht nicht vom Urheber verboten werden. Über diese Frage ist derzeit vor dem LG München I zum Az. 7 O 7061/06 ein Gerichtsverfahren anhängig. Die Entscheidung steht noch aus.
Software ohne Datenträger (Onlineerwerb)
Eine andere Konsequenz könnte sich jedoch ergeben, wenn die Software lediglich in unkörperlicher Form vorliegt. Wurde die Software beispielsweise im Internet heruntergeladen (Download), so existiert kein verkörpertes Vervielfältigungsstück des Urhebers. Mangels Verkörperung greift hier auch nicht das Hauptargument des Erschöpfungsgrundsatzes, nämlich die Verkehrsfähigkeit. Während die Software-DVD im Geschäftsverkehr als reguläres Produkt des Herstellers gehandelt wird, würde die Software ohne Datenträger lediglich auf einem Rohling oder per Internetdownload weiterverkauft werden, ohne dass jedoch die legale Herkunft durch Verpackung oder entsprechende Codierung des Urhebers erkennbar ist. Es sprechen daher bei gebrauchter Software ohne Datenträger die besseren Gründe gegen die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes.
Diese Ansicht wurde zuletzt auch vom OLG München in seiner Entscheidung vom 3. August 2006 (6 U 1818/06) bestätigt. Hiernach ist die Firma UsedSoft nicht berechtigt, gebrauchte Lizenzen der Firma Oracle ohne feste Verkörperung auf CD-ROM oder DVD weiterzuverkaufen.
Mehrfachlizenzen
Wesentliche Auswirkung hat diese Schlussfolgerung auf sog. „Mehrfachlizenzen“. In diesen Fällen wird dem Nutzer jeweils nur ein Datenträger mit der Software zur Verfügung gestellt, jedoch die Befugnis erteilt, diese Software auf mehreren Rechnern zu verwenden. Hierdurch wird für jeden einzelnen Rechner eine urheberrechtliche Lizenz erteilt, jedoch ohne mehrfache, körperliche Vervielfältigungsstücke zur Verfügung zu stellen.
Unter Anwendung obiger Grundsätze würden derartige Mehrfachlizenzen dazu führen, dass lediglich eine einzige Lizenz (ein Datenträger) weiterverkauft werden darf, obwohl der Nutzer gegenüber dem Urheber eine Vielzahl an Lizenzen bezahlt hatte. Hier handelt es sich um einen Grenzfall, welcher wohl so zu lösen sein wird, dass der Nutzer ausnahmsweise zum Verkauf sämtlicher Einzellizenzen (ggf. auf Rohlingen) berechtigt ist, jedoch die ursprüngliche Berechtigung zusammen mit dem Rohling auf Anfrage gegenüber dem Urheber nachgewiesen werden muss.
Fazit
Der Weiterverkauf gebrauchter Software ist nicht in jedem Fall vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckt. Nur wenn ein verkörpertes Vervielfältigungsstück (CD-ROM, DVD) des Urhebers vorliegt, kann dies weiterverkauft werden. Ohne Datenträger ist der Verkauf rechtswidrig.