Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.3.2007 (I ZR 184/03), dass es nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstösst, wenn ein Unternehmer die Produkte seiner Hausmarke mit teureren Markenprodukten vergleicht. Ein Verstoß könne auch nicht darin begründet sein, dass der Unternehmer als Einzelhändler beide Produkte verkauft und die Preise somit selber bestimmen kann. Nach Ansicht der Richter sei dies keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Markenprodukte. Die auf Unterlassung gerichtete Klage des Markenverband e.V gegen die Werbung des Unternehmens (hier: eine Drogeriemarktkette) wurde somit abgewiesen.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6811.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bezugnehmende Werbung ist grundsätzlich zulässig, solange nicht unwahre Tatsachen behauptet werden oder Schmähkritik getätigt wird („Das Konkurrenzprodukt ist Müll“). Der Unternehmer sollte hier seine Worte also mit Sorgfalt wählen.
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