Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellt in einer Entscheidung vom 03.05.2011 (Az.: 11 Ca 7326/10) fest, dass eine heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern und die damit verbundene Speicherung der erfassten Daten nur in Verdachtsfällen stattfinden darf. Sofern ein Arbeitgeber Mitarbeiter heimlich per Videoanlagen überwachen lässt, darf er dieses Material nur dann in einem Kündigungsschutzverfahren verwenden, wenn er den Verdacht einer Straftat eindeutig belegen kann. Ansonsten wird die Verwendung des Materials zu beweiszwecken nicht gestattet.

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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Einsatz von Videoüberwachung ist juristische ein heikles Thema. Grundsätzlich ist der Standpunkt von Arbeitgeber nachvollziehbar, die eine Videoüberwachung ihrer Mitarbeiter wünschen. Hie sollten jedoch grundsätzlich offensichtliche Überwachungsmaßnahmen eingesetz werden. Sofern es in einem Unternehmen eine Arbeitnehmervertretung gibt, muss diese vor dem Einsatz einer Videoüberwachungsanlage zustimmen. Am besten eignet sich hier eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachung. Sofern es keine Arbeitnehmervertretung gibt, muss eine Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden.
Bei der Verarbeitung der Videodaten ist ebenfalls äußerste Diskretion geboten. Zudem muss darauf geachtet werden, dass bestimme Bereiche nicht überwacht werden dürfen. Vor allem solche, die der Privatsphäre der Mitarbeiter zuzuordnen sind, dürfen keinesfalls überwacht werden.
In Fällen eines Strafverdachts, kann auch auf individuelle, heimliche Videoüberwachungsmaßnahmen zurückgegriffen werden. Hierbei ist allerdings auf eine saubere Dokumentation und vor allem darauf, dass der Verdacht nachweislich ist, zu achten.
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