Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 21.04.2005 (18 U 179/03), dass alleinige Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet seien, auch für sie persönlich bestimmte Vorteile, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Gesellschaft erhalten haben, herauszugeben, insofern der Verdacht bestehe, dass sie die Interessen ihres Arbeitgebers außer Acht ließen. Der Beklagte Geschäftsführer konnte in dem vorliegenden Fall nicht den Anschein widerlegen, die Zuwendung i.H.v. 1,6 Mio. Euro sei ihm unabhängig von seiner Arbeit für den Kläger, eine Abfallwirtschafts-GmbH, zugeflossen. Das OLG Kiel bestätigte somit die Entscheidung des Landgericht Bonn.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_gesellschaftsrecht/gesellschaftsr_41678.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Geschäftsführer, die als Beauftragter für den Arbeitgeber tätig werden, sind zu der Herausgabe von Zuwendungen verpflichtet, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.