Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.09.2005 (I ZR 151/02), dass eine Herkunftstäuschung i.S.d. UWG von der Bekanntheit des Produktes abhängig zu machen ist. Es sei nicht entscheidend, dass der Verkehr das nachgeahmte Produkt einem namentlich bestimmten Unternehmen zuordnen kann. Ausgangspunkt der Entscheidung war der Streit zwischen zwei Herstellern von Jeans-Hosen. Der Kläger hatte im Jahr 1996 eine neuartige Jeans produziert, die in ihrer Gestaltung vom allgemein üblichen Modetrend entscheidend abgewichen ist. Die Richter sahen hierin eine wettbewerbliche Eigenart, dessen Nachahmung unlauter sei, wenn das Produkt in den angesprochenen Verkehrskreisen einen hohen Bekanntheitsgrad besitzt. Der Beklagte hatte die Jeans in fast identischer Gestaltung nachgeahmt und wurde in der Folge auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=56f1acc7eb475478402244c0e968e2f1&nr=34306&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Hersteller des Produktes namentlich benennen können. Der Bekanntheitsgrad des Produktes ist entscheidend.
Weitere Informationen zum Thema