Herstellergarantie: Gericht setzt Streitwert von lediglich EUR 15.000,- fest

Oft benutzen Händler die Aussage „mit 2 Jahren Garantie“ zur Werbung für die angebotenen Produkte, meinen hierbei jedoch die gesetzliche Mängelgewährleistung, des Verkäufers gegenüber dem Käufer in einem...

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Oft benutzen Händler die Aussage „mit 2 Jahren Garantie“ zur Werbung für die angebotenen Produkte, meinen hierbei jedoch die gesetzliche Mängelgewährleistung, des Verkäufers gegenüber dem Käufer in einem Verbrauchsgüterkauf. Das LG Bielefeld verbot einer Onlinehändlerin Waren mit der Aussage „Neuware mit Garantie“ anzubieten, ohne hierbei den Verbraucher über die gesetzlichen Rechte hinzuweisen und anzugeben, dass diese auch im Falle einer gesonderten Garantie bestehen bleiben. Zudem untersagte ihr das Gericht diese Angaben weiterhin zu machen ohne die genauen Inhalte, vor allem die zeitliche und räumliche Geltung der Garantieleistung, dem Verbraucher gegenüber darzulegen. Der Streitwert der Abmahnung betrage hier, laut dem LG Bielefeld, € 15.000,-.

downloadHintergrund

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Gewährleistung sowie einer Garantie. Die Garantie ist eine vom Händler oder Hersteller angebotene, zusätzliche Leistung. Mit dieser geht der Anbieter die Verpflichtung ein dafür zu sorgen, dass die gekaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Der Anbieter muss dieses für den vereinbarten Zeitraum, verschuldensunabhängig gewährleisten.  Eine Gewährleistung hingegen ergibt sich aus den §§437 ff. BGB und stellt die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für die Kaufsache dar. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die mängelfreie Eigenschaft der Kaufsache bis zum Zeitpunkt der Übergabe und Übereignung dieser an den Käufer und wirkt nach dem § 438 BGB über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.   Die Garantie kann im Gegensatz zur Gewährleistung frei vereinbart und auf diverse Weisen ausgesprochen werden. Hierbei gilt grundsätzlich, dass bei der Aussprache der Garantie durch den Verkäufer gemäß §477 BGB dem Käufer gegenüber erklärt werden muss, dass die gesetzlichen Mängelrechte von einer ggf. abgeschlossenen Garantievereinbarung nicht betroffen sind und aufrecht erhalten bleiben. Zudem muss der Verkäufer bei der Aussprache der Garantie die genauen Garantiebedingungen, wie z.B. Dauer, Umfang und Geltungsbereich darlegen. Ein Verstoß gegen die die Aufklärungspflichten des Verkäufers aus § 477 BGB stellt zudem einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar; so entschied das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 04.07.2008 (Az.: 6 W 54/08). Dieses begründete das Gericht damit, dass durch eine unzureichende Angabe einer ggf. bestehenden Garantie ohne den Hinweis auf ein ohnehin dem Käufer zustehendes Mängelrecht, das Kaufverhalten nicht nur unerheblich beeinflusst wird. Schließlich hätte sich der Käufer wohl nicht von einer Garantie auf das angebotene Produkt zum Kauf dieses verleiten lassen, wenn er gewusst hätte, dass ihm auch ohne die angebotene Garantie Mängelrechte zustehen.

Das aktuelle Urteil

Das LG Bielefeld (12 O 287/08) greift die Argumentation des OLG Frankfurt auf und setzt den Streitwert für einen Verstoß gegen die Vorschriften der §477 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG auf € 15.000,- fest. Mit dieser Entscheidung gab das LG einem Antrag auf einstweilige Verfügung durch einen Mitbewerber statt.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Aus diesem Urteil geht hervor, dass Onlinehändler stets darauf achten sollten, die genauen Kennzeichnungspflichten im Falle einer angebotenen Garantie zu berücksichtigen. Falls eine Garantie angeboten wird, müssen die genauen Bestimmungen dieser in der Produktbeschreibung im Onlineshop angegeben werden. In den Garantiebedingungen muss erwähnt werden, dass die Mängelrechte des Käufers hiervon untangiert bleiben.

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