Herstellergarantie

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Herstellergarantie Die Herstellergarantie wird auf freiwilliger Basis gewährt. Der Hersteller ist so von seinem Produkt überzeugt, dass er über die gesetzliche Gewährleistung hinaus das Recht zur Reparatur oder...

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Herstellergarantie

Die Herstellergarantie wird auf freiwilliger Basis gewährt. Der Hersteller ist so von seinem Produkt überzeugt, dass er über die gesetzliche Gewährleistung hinaus das Recht zur Reparatur oder Neulieferung gewährt (Garantievertrag). Häufig ist der Garantiezeitraum länger als die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten.

Garantieberechtigter

In den Garantiebedingungen kann der Hersteller nach Belieben festlegen, in welchen Fällen der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann. Hierbei ist zunächst einmal festzulegen, welche Personen in den Kreis der Begünstigten gelangen sollen. Möglich ist beispielsweise jeder Eigentümer des betreffenden Produktes (also auch der Zweit- oder Dritterwerber), nur der Ersterwerber oder etwa nur der ersterwerbende Endkunde. Die großen Hersteller gewähren jedem Inhaber des Produktes unter Vorlage eines gültigen Kaufbeleges die Garantieleistung, wenn die Geltendmachung innerhalb der Garantielaufzeit erfolgt. Alternativ reicht oftmals eine kurze Kontaktaufnahme durch einen Fachanwalt für IT-Recht, um den Hersteller zum Einlenken zu bewegen.

Garantieumfang

Die Garantie umfasst regelmäßig die Funktionsfähigkeit des Produktes, also das Versprechen, dass das Produkt frei von Material- und Herstellungsmängeln ist. Liegt die Ursache für die Funktionsunfähigkeit jedoch in einem Mitverschulden des Kunden (etwa Fallenlassen, Installation fremder untypischer Software oder unfachmännisches Öffnen des Gerätes), so sehen die Garantiebestimmungen häufig einen Ausschluss der Garantie vor.

Garantiedauer

Die übliche Garantiedauer für IT-Produkte liegt bei 24 Monaten oder 36 Monaten. Bei Speicherkarten werden teilweilse Garantien von 30 Jahren ausgesprochen. Eine lebenslange Garantie – wie von einigen Herstellern in der Vergangenheit angeboten und in den USA zulässig – war in der Vergangenheit vom Bundesgerichtshof (I ZR 91/92) sowie dem OLG Frankfurt (6 U 198/04) für unzulässig erklärt worden. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (I ZR 221/05) sieht dies jedoch anders und lässt eine Garantiezusage von mehr als 30 Jahren zu, wenn ein selbständiger Garantievertrag geschlossen wird und es sich um ein äußerst haltbares Produkt handelt, da der Garantievertrag als Dauerschuldverhältnis anzusehen ist.

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