Hingabe eines Computers bei Schulfotoaktion rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.10.2005 (I ZR 112/03) dass es nicht wettbewerbswidrig sei, wenn ein gewerblicher Fotograf im Gegenzug für die Erlaubnis, eine Schulfotoaktion durchzuführen,...

2226 0
2226 0

auktionenDer Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.10.2005 (I ZR 112/03) dass es nicht wettbewerbswidrig sei, wenn ein gewerblicher Fotograf im Gegenzug für die Erlaubnis, eine Schulfotoaktion durchzuführen, der Schule kostenlos einen Computer überlässt. Die Vorinstanz hatte dies als wettbewerbswidrig angesehen, da die Entscheidung der Schulleitung unsachgemäß beinflusst sein könnte. Die Richter des BGH vertreten hingegen die Auffassung, dass die Schulleitung sich durchaus zum einen durch eine Gegenleistung, die der Schule zu Gute kommt, beinflussen lassen darf. Zum anderen werde dadurch kein zusätzlicher Druck auf Eltern oder Schüler ausgeübt. Diese können im Anschluss wie gehabt frei entscheiden, ob sie die Fotos erwerben möchten.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=34070&linked=pm&Blank=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich ist es Unternehmen untersagt, Kunden durch mittelbaren oder unmittelbaren Zwang zum Kauf der Produkte zu bewegen.

Weitere Informationen zum Thema

In this article