Das Amtsgericht München entschied mit dem Urteil vom 16.01.2007 (161 C 23695/06), dass ein Vertrag im Internet nicht zustande kommt, wenn auf die Entgeltlichkeit erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird. Die Vereinbarung ist in einem solchen Fall unwirksam, da ein versteckter Einigungsmangel vorliegt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger die Kunden über ein Gewinnspiel und einen Gutschein auf seine Seite gelockt, wo die Beklagte dann eine „Lebenserwartungs-Berechnung“ durchführen ließ. Hierfür versuchte der Betreiber anschließend einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung im Klageweg geltend zu machen, den er in den AGBs eingebaut hatte. Allerdings zu unrecht, wie die Richter feststellten. Es sei zwar grundsätzlich möglich, Hauptleistungspflichten in den AGBs zu regeln, die Klausel über die Entgeltlichkeit sei aber derart überraschend, dass sie nicht Bestandteil des Vertrags geworden ist, auch wenn die Beklagte die AGBs durch Anklicken akzeptiert hatte. Das Gericht war nach Inaugenscheinnahme der strittigen Internet-Seite überzeugt, dass dem Kunden die Entgeltlichkeit bewusst vorenthalten wurde. Ein Hinweis auf den „kommerziellen Zweck“ der Seite könne daran auch nichts ändern.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070043.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Ehrlichkeit und Offenheit sind Tugenden, die im Internet leider bewusst regelmäßig nicht beachtet werden. Es ist aber jedem Unternehmer, der sich im Netz bewegt, zu empfehlen, dort nicht zu sparsam mit der Informationsvergabe umzugehen. Eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung, ein fehlerhaftes Impressum oder unzureichende Preisangaben können Ansprüche auf Unterlassung begründen. Unzulässige AGBs können – siehe oben – zur Folge haben, dass ein Vertrag unwirksam ist.
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