Hinweis auf Poststempel-Datum in Widerrufsbelehrung missverständlich

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte mit dem Urteil vom 09.03.2006 (1 U 134/05) darüber zu entscheiden, ob eine Belehrung über die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die...

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rundumcheckDas Oberlandesgericht Oldenburg hatte mit dem Urteil vom 09.03.2006 (1 U 134/05) darüber zu entscheiden, ob eine Belehrung über die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Richter befanden in diesem Fall die Formulierung „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)…“ für missverständlich. Der Hinweis auf das Datum des Poststempels sei nicht ausreichend eindeutig, mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist nicht zu Laufen begonnen habe. Gem. § 355 II BGB beginnt die Widerrufsfrist nämlich frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Die Kläger konnten somit auch 7 Jahre nach Vertragsabschluß von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sich aus dem Vertrag lösen. Dennoch bedeutete das Urteil für die Klageseite nur einen Teilerfolg. In der Sache ging es um den Beitritt als Gesellschafter einer in München ansässigen GmbH & Co. KG. Da das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger und der Mitgesellschafter auf den Bestand der Gesellschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schutzwürdig sei, habe der Widerrufende lediglich das Recht, sich für die Zukunft von seiner Beteiligung zu lösen und ein nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelndes Abfindungsguthaben zu verlangen.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=177531

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Unternehmer sollte wissen, dass die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist, die einem Verbraucher für den Widerruf eingeräumt wird, nur beginnt, wenn die Belehrung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 355 II BGB). Die Gerichte stellen an diese in einheitlicher Rechtsprechung hohe Ansprüche. Es empfiehlt sich, im Zweifel die eigene Widerrufsbelehrung von einem Rechtsanwalt auf Fehler prüfen zu lassen.

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